tag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.comments2024-01-20T21:42:22.948+01:00Zivilrecht VerstehenRoy Dörnhoferhttp://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comBlogger22125tag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-8584341638343818452024-01-20T21:37:02.333+01:002024-01-20T21:37:02.333+01:00Wenn man die Entscheidung nicht kennt, kommt man w...Wenn man die Entscheidung nicht kennt, kommt man wohl nie auf diese Idee. Letztlich macht es allerdings Sinn, zu diesem Ergebnis zu kommen.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-64148289307034515602024-01-09T22:02:18.268+01:002024-01-09T22:02:18.268+01:00Gerne! Freut mich, dass der Beitrag Ihnen geholfen...Gerne! Freut mich, dass der Beitrag Ihnen geholfen hat.Roy Dörnhoferhttps://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-15389621344156285872023-12-30T20:27:51.088+01:002023-12-30T20:27:51.088+01:00Vielen Dank an den Autor, denn nun habe ich endlic...Vielen Dank an den Autor, denn nun habe ich endlich den Unterschied zwischen diesen verschiedenen Dingen verstanden. Weiter so!Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-27706864258857652232023-12-07T18:08:06.758+01:002023-12-07T18:08:06.758+01:00Das sehe ich genauso Das sehe ich genauso Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-90026352425919437762023-12-07T04:57:04.018+01:002023-12-07T04:57:04.018+01:00Aufgrund der guten Darstellung habe ich die Sache ...Aufgrund der guten Darstellung habe ich die Sache verstandenAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-20674084256731565132023-11-14T11:15:22.966+01:002023-11-14T11:15:22.966+01:00Sehr gut erklärt!Sehr gut erklärt!Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-37475832086009844242021-03-25T22:38:30.349+01:002021-03-25T22:38:30.349+01:00Der Letztverkäufer hat ja immer auch die ganz norm...Der Letztverkäufer hat ja immer auch die ganz normalen Gewährleistungsrechte gegen seinen Lieferanten. Also kann er insoweit auch bei einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag ihm gegenüber zurücktreten. Dabei gilt wegen § 445 a II BGB kein Vorrang der Nacherfüllung, also muss der Verkäufer keine Frist setzen. Allerdings ist es erforderlich, dass er natürlich den Kaufpreis für die Kaufsache dem Verbraucher gegenüber wegen eines Mangels zurückerstatten hat und nicht nur aus Kulanz oder wegen eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts zurückgezahlt hat. Ein solcher Verzicht auf die Nacherfüllung dürfte jedenfalls der hM entsprechen, da dies wirtschaftlich im Interesse aller Beteiligten liegt, wenn die Nacherfüllung z.B. mehr kosten würde als ein Rücktritt. Dagegen kann man einwenden, dass im Gesetz steht, dass der Verkäufer die Sache zurücknehmen „musste“, was hier nicht zwingend der Fall ist.Roy Dörnhoferhttps://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-81860370063805260442021-03-25T22:05:14.052+01:002021-03-25T22:05:14.052+01:00Wie ist die Konstellation zu handhaben, wenn der V...Wie ist die Konstellation zu handhaben, wenn der Verbraucher keine Nacherfüllungsansprüche geltend macht, sondern die Sache vom Verkäufer sofort erstattet bekommt? LGAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-9187225176311539902017-10-14T18:01:17.410+02:002017-10-14T18:01:17.410+02:00Ein sehr interessanter und lehrreicher Beitrag. In...Ein sehr interessanter und lehrreicher Beitrag. Insbesondere die Übung von Abgrenzungskriterien für Verträge kann man problemlos in den Alltag übernehmen.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-38357752292715640452017-08-22T17:20:50.222+02:002017-08-22T17:20:50.222+02:00Was konkret gewollt ist, muss anhand einer Auslegu...Was konkret gewollt ist, muss anhand einer Auslegung der Erklärung ermittelt werden. Dazu finden sich regelmäßig Anhaltspunkte im Sachverhalt. Die Erklärung, dass man „den Vertrag rückgängig machen möchte“ kann dabei in beide Richtungen verstanden werden. Generell muss man prüfen, welche Rechtsfolgen für den Erklärenden zu dem gewünschten Ziel führen, was man natürlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen kann. In der Tat ergeben sich dann Unterschiede zwischen einem Rücktritt und einer Anfechtung (insbesondere der Rückabwicklung bei Letzterer nach § 812 BGB).Roy Dörnhoferhttps://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-9952217641503840652017-08-22T16:36:23.649+02:002017-08-22T16:36:23.649+02:00Wie ist es, wenn der Käufer den Vertrag rückgängig...Wie ist es, wenn der Käufer den Vertrag rückgängig machen möchte= wörtliche Bezeichnung. Er wurde aber getäuscht. Also arglistig wurde ihm eine Information verschwiegen. Er könnte ja anfechten und zurücktreten. Wenn er verlangt den vertrag rückgängig zu machen kann ich sein Begehren dann als Rücktritt auslegen? Und muss ich dann anschließend noch §812 mit Anfechtung §123 prüfen? Denn dann würde ja bei der Anfechtung das Schuldverhältnis beseitigt was ich als VSS beim Rücktritt prüfen muss. Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-20927765396601993022017-07-02T18:12:54.634+02:002017-07-02T18:12:54.634+02:00Ich danke für den Hinweis. Korrektur veranlasst.Ich danke für den Hinweis. Korrektur veranlasst.judexnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-39367637062910175832017-07-02T16:57:16.834+02:002017-07-02T16:57:16.834+02:00Toller Blog, aber bitte die "Standartkonstell...Toller Blog, aber bitte die "Standartkonstellationen" weg von den Standarten und hin zu den "Standardkonstellationen" korrigieren! ;)Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-38975235847582275952017-02-14T18:37:53.709+01:002017-02-14T18:37:53.709+01:00Wenn der Verkäufer seine Sache nur bedingt auf den...Wenn der Verkäufer seine Sache nur bedingt auf den Käufer überträgt und dieser sie widerspruchslos hinnimmt, geht man davon aus, dass in dieser Situation ein Einverständnis zum bedingten Erwerb vorliegt. Dann steht dem Käufer jedenfalls ein Anwartschaftsrecht an der Sache zu, denn er hat eine gefestigte Rechtsposition erlangt, die von dem Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann. Das erfolgt automatisch, sodass es keiner weiteren Erklärungen und auch keiner gesonderten Prüfung der Entstehung eines Anwartschaftsrechts bedarf.Roy Dörnhoferhttps://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-31058466483650770582017-02-14T16:00:09.601+01:002017-02-14T16:00:09.601+01:00hey, wie genau prüfe ich dann, ob er auf sachenrec...hey, wie genau prüfe ich dann, ob er auf sachenrechtlicher Ebene doch ein Anwartschaftsrecht erworben hat ?Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-62964400081693548672016-04-08T17:48:29.599+02:002016-04-08T17:48:29.599+02:00Bei einer vertraglich vereinbarten Haftungsprivile...Bei einer vertraglich vereinbarten Haftungsprivilegierung soll der Drittschädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voll haften und hat zudem einen Regress gegen den Privilegierten gem. § 426 I 1 BGB analog, was ja nach Ansicht des Gerichts bei der gesetzlichen Haftungsprivilegierung des § 1664 I BGB nicht der Fall sein soll. Denn die Haftungsmilderung des Privilegierten habe nur intern im Verhältnis zum Geschädigten Wirkung, nicht aber gegenüber dem Drittschädiger, weshalb Letzterem ein Ausgleichsanspruch gewährt werden müsse. Hier wird also nach der Rechtsprechung eine Gesamtschuld fingiert.<br /><br />Allerdings gibt es dazu in der Literatur überwiegend eine andere Ansicht, nämlich dass der Gläubiger von vornherein nur einen verringerten Anspruch erhält, damit der nichtprivilegierte Schädiger nicht das Insolvenzrisiko des privilegierten Schädigers tragen muss. Auch habe der Geschädigte selbst die Privilegierung bewirkt, sodass es gerecht sei, ihm konsequenterweise nur einen verringerten Anspruchs zu gewähren.<br /><br />Vielen Dank für die freundlichen Worte.<br />Roy Dörnhoferhttps://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-83961107931553902562016-04-08T15:47:54.855+02:002016-04-08T15:47:54.855+02:00Sehr geehrter Herr Blog-Betreiber,
was ändert si...Sehr geehrter Herr Blog-Betreiber, <br /><br />was ändert sich denn bei der vertraglichen Haftungsprivilegierung? Werden Regresskreisel&Co iRd § 426 I, II (analog) BGB nicht genauso angewandt? <br /><br />Für eine Antwort danke ich im Voraus <br /><br /><br />Abschließend möchte ich Sie wissen lasse, dass ich Ihren Blog aufmerksam verfolge und Ihre Ausführungen wirklich hilfreich und verständlich finde. Mit bestem Dank und GrüßenEmmS-61https://www.blogger.com/profile/15329858097480764114noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-18026279400027788602016-02-13T11:51:17.565+01:002016-02-13T11:51:17.565+01:00Es kommt wohl darauf an, was der Käufer konkret er...Es kommt wohl darauf an, was der Käufer konkret erreichen möchte. Wenn er die Sache zurückgibt, aber in einem reparierten Zustand zurückerhalten will, dann ist seine Erklärung als Verlangen auf Nachbesserung zu verstehen. Dann bedarf es ja keiner Anfechtung, denn der Käufer will den Vertrag nicht unwirksam machen und im Fall der Nichtigkeit des Vertrags hätte er auch keinen Anspruch auf Nachbesserung mehr. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt (in der Regel nach zwei Versuchen), kann er einen Rücktritt erklären, für den er aber erneut zumindest durch eine konkludente Handlung diese Gestaltungserklärung abgeben muss. Das ursprüngliche Nachbesserungsverlangen reicht dazu nicht aus.<br /><br />Sofern der Käufer jedoch die Sache von Anfang an nicht mehr zurückhaben will, müsste man auslegen, ob er etwa einen Rücktritt erklären wollte (wobei vom Grundsatz her eine Fristsetzung erfolgen müsste) oder ob er sich von dem Vertrag durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lösen wollte. Bei der Anfechtung muss man aber immer im Auge behalten, ob diese auch zulässig ist. Bei der Täuschung ist das kein Problem, bei einem Irrtum, der sich auf einen Mangel bezieht, wären die Gewährleistungsrechte allerdings vorrangig.Roy Dörnhoferhttps://www.blogger.com/profile/06254469866238875469noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-11349307571840462712016-02-12T02:38:20.034+01:002016-02-12T02:38:20.034+01:00Hallo, wie sieht es denn aus, wenn die Sachen mang...Hallo, wie sieht es denn aus, wenn die Sachen mangelhaft ist (z.B manipuliert) und der Käufer dem Verkäufer die Sache zur Reparatur hinterlässt? Dann bezieht sich wohl der Wille des Käufers auf die Nachbesserung und ggf. anschließend auf den Rücktritt oder?<br /><br />Muss dann dennoch eine Anfechtung angesprochen werden (wegen Irrtum, da der Käufer ja irrtümlicherweise vom bestehen einer nicht manipulierten Sache ausgegangen ist) ? <br /><br />Ich danke im Voraus.<br /><br />LG Hanneshanneshttps://www.blogger.com/profile/07456639243444992046noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-27651446165718400752015-12-28T13:47:25.588+01:002015-12-28T13:47:25.588+01:00Die Erfüllung nach § 362 BGB ist eine rechtsvernic...Die Erfüllung nach § 362 BGB ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Wenn man also annehmen würde, dass der Vertragspartner des Minderjährigen durch die Erfüllung der Leistung (etwa durch Übereignung der Kaufsache) seine schuldrechtliche Pflicht zur Übereignung zum Erlöschen bringen könnte, dann würde der Minderjährige genau diesen Anspruch auf Übereignung verlieren. Das stellt einen rechtlichen Nachteil dar. Zwar hat er dann das Eigentum an der Sache erlangt. Dennoch muss das dingliche Geschäft für die Betrachtung des schulrechtlichen Geschäfts unberücksichtigt bleiben.judexnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-23164331692246132212015-12-28T10:54:31.631+01:002015-12-28T10:54:31.631+01:00Hallo,
ich verstehen nicht inwiefern man das Erlö...Hallo,<br /><br />ich verstehen nicht inwiefern man das Erlöschen des Anspruchs aus dem schuldrechtlichen Geschäft durch Erfüllung als nachteilhaft betrachten kann ...<br /><br />Kann es jemand erklären ?<br /><br />Danke im Voraus ! Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/00852324724398962972noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3440530375268179925.post-85556908672394594802015-11-02T17:37:37.436+01:002015-11-02T17:37:37.436+01:00Vielen Dank für die hilfreichen Kriterien zur Abgr...Vielen Dank für die hilfreichen Kriterien zur Abgrenzung der Vollmacht.Anonymousnoreply@blogger.com