Seiten

Montag, 1. Juni 2015

Haftung für Gehilfen

Im Zivilrecht gibt es mehrere Prinzipien, deren Verletzung in einer Prüfungsarbeit als Kardinalfehler zu einem Nichtbestehen führt.  Neben dem in einem früheren Beitrag von mir bereits erläuterten Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist hier auch die Haftung für einen Gehilfen zu nennen.

Sofern sich dieses Problem in einer Klausur oder Hausarbeit stellt, muss man genau unterscheiden, ob es sich um die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB oder einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB handelt.

Um die Sache noch undurchschaubarer zu machen, ist regelmäßig auch an eine Organhaftung nach § 31 BGB zu denken.  Diese Normen sollen im Folgenden abgegrenzt werden.

Dazu gibt es ein kurzes Video hier


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen