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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Freitag, 29. Januar 2016

Rückforderung der mittelbaren Schenkung

In der Ausbildung stellt das Schenkungsrecht sicherlich nicht den Schwerpunkt im Schuldrecht dar, sondern wird eher als Randgebiet behandelt.  Dennoch enthält dieser Vertragstyp zahlreiche Probleme, wie etwa die gemischte Schenkung oder die Abgrenzung zu unbenannten Zuwendungen, die Aufmerksamkeit verdienen.

Im Folgenden will ich die Rückforderung der mittelbaren Schenkung ansprechen, die so manchem Studenten noch wenig geläufig sein dürfte und die auch in der Ausbildungsliteratur zum Thema Schenkungsrecht oft nicht angesprochen wird.


Donnerstag, 21. Januar 2016

Die Anfechtung seitens des Bürgen

Die Anfechtung seitens des Bürgen bei einem Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Inhaltsirrtum und der arglistigen Täuschung
Nachdem eine Bürgschaft recht weitreichende Folgen hat, ist der Bürge des Öfteren geneigt, seine Willenserklärung anzufechten, um einem Einstehenmüssen für die Schuld des Hauptschuldners zu entgehen.  Im Folgenden sollen dazu einige Anfechtungsgründe angesprochen werden.

Die Anfechtung seitens des Bürgen.



Donnerstag, 14. Januar 2016

Wissenszurechnung nach § 166 BGB

Die Wissenszurechnung nach § 166 BGB bei einem Stellvertreter oder Wissensvertreter und beim aktenmäßig festgehaltenem Wissen


Sofern in einer Fallgestaltung ein Stellvertreter auftritt, kommt es häufig auf die Frage an, ob dem Geschäftsherrn das Wissen des Vertreters zugerechnet werden kann.

Diese Wissenszurechnung nach § 166 BGB ist absolut examensrelevant.



Freitag, 8. Januar 2016

Der Rechtsirrtum

Nicht selten stellt sich in der universitären Ausbildung das Problem, dass eine Partei von der anderen Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung verlangt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob dem Schuldner der Vorwurf des Vertretenmüssens gemacht werden kann.

Wenn etwa ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB zu prüfen ist, wäre regelmäßig anzusprechen, ob dem Schuldner Fahrlässigkeit (am Vorsatz wird es häufig fehlen) hinsichtlich der Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.  Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB.