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Samstag, 30. Juni 2018

Die Nachhilfe

Die Einordung der Vertragsart bei der Nachhilfe als Dienstvertrag wird erklärt unter Abgrenzung anderer Vertragsarten


Des Öfteren liest man gerade in juristischen Foren, dass irgendein/e Student/in oder Referendar/in Nachhilfe in allen Rechtsgebieten für die erste juristische Staatsprüfung anbietet. Früher waren solche Angebote immer an dem schwarzen Brett in der Universität ausgehangen. Heutzutage läuft das natürlich alles über das Internet.

Was ist die Rechtsnatur der Nachhilfe?

Wenn man sich einmal Gedanken über solche Verträge macht, kommen mehrere Fragen auf. Im Folgenden will ich mich auf die Rechtsnatur dieses Vertrags beschränken.

Um was für einen Vertrag handelt es sich dabei eigentlich?



Wenn sich der Lehrer im Gegenzug für den Unterricht Geld bezahlen lässt, ist schon einmal klar, dass nicht bloß eine außervertragliche Gefälligkeit gegeben ist, wie das etwa denkbar wäre, wenn gute Freunde untereinander eine solche unentgeltliche Absprache treffen.

Sofern eine Gegenleistung vereinbart wurde, kommt auch kein Auftragsvertrag in Betracht. Denn dieser wäre ja unentgeltlich, siehe § 662 BGB:

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Genauer zu untersuchen ist daher der Dienstvertrag gem. § 611 BGB:

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Fraglich ist aber, ob nicht auch ein Werkvertrag gem. § 631 BGB vorliegen könnte:

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Die beiden Vertragsarten müssen also abgegrenzt werden.

Der Dienstverpflichtete will also nur die Dienste erbringen, nicht aber für einen gewissen Erfolg einstehen.

Mit anderen Worten: Der Dienstverpflichtete will nur eine Tätigkeit vornehmen, aber nicht darüber hinaus ein bestimmtes Ergebnis seiner Mühen versprechen.

Gerade bei der Nachhilfe wäre es völlig lebensfremd, wenn man annähme, der Lehrer wolle dafür einstehen, dass der Schüler auch seine bevorstehende Prüfung besteht. Das mag zwar in extremen Einzelfällen tatsächlich so vereinbart werden, die Regel wird das jedoch nicht sein. Der Erfolg hängt ja auch zum großen Teil von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Lehrers liegen, wie z.B. der Auffassungsgabe oder dem Fleiß des Schülers.

Letztlich wäre noch kurz zu erörtern, ob etwa gar ein Arbeitsvertrag gegeben ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass eine unselbständige und abhängige Arbeit erbracht werden muss. Insbesondere das Weisungsrecht ist hier von Bedeutung. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind, § 106 S. 1 GewO.

Diese Voraussetzungen sind bei der Nachhilfe jedoch nicht gegeben, da der Lehrer das zu unterrichtende Material selbst bestimmt und somit ein freier Dienstvertrag vorliegt.


Leistungsstörungen:


Im Rahmen des Dienstvertrags kann es zu Leistungsstörungen kommen, die etwa dann entstehen, wenn der Unterricht entfällt oder einfach eine schlechte Dienstleistung erbracht wird.

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