Des Öfteren liest man gerade in juristischen Foren, dass irgendein/e Student/in oder Referendar/in Nachhilfe in allen Rechtsgebieten für die erste juristische Staatsprüfung anbietet. Früher waren solche Angebote immer an dem schwarzen Brett in der Universität ausgehangen. Heutzutage läuft das natürlich alles über das Internet.
Was ist die Rechtsnatur der Nachhilfe?
Wenn man sich einmal Gedanken über solche Verträge macht, kommen mehrere Fragen auf. Im Folgenden will ich mich auf die Rechtsnatur dieses Vertrags beschränken.Um was für einen Vertrag handelt es sich dabei eigentlich?
Wenn sich der Lehrer im Gegenzug für den Unterricht Geld
bezahlen lässt, ist schon einmal klar, dass nicht bloß eine außervertragliche
Gefälligkeit gegeben ist, wie das etwa denkbar wäre, wenn gute Freunde
untereinander eine solche unentgeltliche Absprache treffen.
Sofern eine Gegenleistung vereinbart wurde, kommt auch
kein Auftragsvertrag in Betracht. Denn dieser wäre ja unentgeltlich, siehe § 662 BGB:
Durch
die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem
Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Genauer zu untersuchen ist daher der Dienstvertrag gem. § 611 BGB:
Durch
den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
Fraglich ist aber, ob nicht auch ein Werkvertrag gem. § 631 BGB vorliegen könnte:
Durch
den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die beiden Vertragsarten müssen also abgegrenzt werden.
Der Dienstverpflichtete will also nur die Dienste erbringen, nicht aber für einen gewissen Erfolg einstehen.
Mit anderen Worten:
Der Dienstverpflichtete will nur eine Tätigkeit vornehmen, aber nicht darüber
hinaus ein bestimmtes Ergebnis seiner Mühen versprechen.
Gerade bei der Nachhilfe wäre es völlig lebensfremd, wenn
man annähme, der Lehrer wolle dafür einstehen, dass der Schüler auch seine
bevorstehende Prüfung besteht. Das mag zwar in extremen Einzelfällen
tatsächlich so vereinbart werden, die Regel wird das jedoch nicht sein. Der
Erfolg hängt ja auch zum großen Teil von Umständen ab, die außerhalb des
Einflussbereichs des Lehrers liegen, wie z.B. der Auffassungsgabe oder dem
Fleiß des Schülers.
Letztlich wäre noch kurz zu erörtern, ob etwa gar ein
Arbeitsvertrag gegeben ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass eine
unselbständige und abhängige Arbeit erbracht werden muss. Insbesondere das
Weisungsrecht ist hier von Bedeutung. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit
der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese
Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt sind, § 106 S. 1 GewO.
Diese Voraussetzungen sind bei der Nachhilfe jedoch nicht
gegeben, da der Lehrer das zu unterrichtende Material selbst bestimmt und somit
ein freier Dienstvertrag vorliegt.
Hier
sind weitere Artikel zum Werkvertrag
zu finden
Was
ist ein Werklieferungsvertrag?
Schadensersatz
nach Kündigung eines Werkvertrags
Die
Selbstbeseitigung beim Werkvertrag
Leistungsstörungen:
Im Rahmen des Dienstvertrags kann es zu
Leistungsstörungen kommen, die etwa dann entstehen, wenn der Unterricht
entfällt oder einfach eine schlechte Dienstleistung erbracht wird.
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Hier sind weitere Artikel rund ums Lernen im Jurastudium:
Vom absurden Lernumfang im Jurastudium
Die Vorbereitung auf das 1. Juristische Staatsexamen
anhand von Klassikern des BGH?
Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden
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Das
Schweigen im Rechtsverkehr und das kaufmännische Bestätigungsschreiben
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