Der morgige Tag ist hier in Amerika ein “big deal”. Es handelt sich um Halloween.
Hier meine Gedanken mit dem Titel: Halloween – It’s all fun and games until…
Am späten Nachmittag machen sich dann wieder Horden von Kindern auf den Weg durch die Nachbarschaft, um sich an jeder Haustür Süßigkeiten abzuholen. Je später der Tag, desto älter sind die umherziehenden Kinder.Sobald es dann richtig dunkel ist, kommen
gelegentlich auch Leute vorbei, welche die Grenze von Spaß zu Ernst überschreiten. Insbesondere das Werfen von faulen Eiern löst bei manchem Jugendlichen eine solche
Faszination aus, dass er (in aller Regel ist es keine Sie, deshalb soll im
Folgenden die männliche Version benutzt werden) einfach nicht anders kann, als wahllos
Eier auf irgendwelche Häuser zu werfen.
Das mögen manche Menschen noch als Spaß ansehen, es vergeht einem aber
doch recht schnell das Lachen, wenn man am nächsten Morgen feststellt, dass die
Burschen Eier auf das vor der Garage abgestellte Auto geworfen und dadurch den
Lack zerstört haben.
Wie sieht es dann
mit einer zivilrechtlichen Haftung aus, wenn der genannte Fall in Deutschland
spielt?
Zunächst einmal liegt eine deliktische Haftung des Täters
nach § 823 I BGB sowie § 823 II BGB, § 303 StGB (ab 14 Jahre) auf der Hand. Dann wäre die Deliktsfähigkeit des jeweiligen
Jugendlichen zu prüfen. Deliktsunfähig
sind gem. § 828 I BGB Kinder bis sie das 7. Lebensjahr erreicht haben. Das dürfte in der Praxis eher unbedeutend
sein, denn so junge Kinder sind regelmäßig mit ihren Eltern unterwegs, sodass
sich die Zahl der Eierwerfer in diesem Alter in Grenzen halten dürfte.
Kinder zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind nach § 828 III BGB beschränkt deliktsfähig. Dann
kommt es also auf den Einzelfall an und es muss festgestellt werden, ob der Täter
die Einsicht in das Unrecht seines Tuns und die Verantwortung seines Verhaltens
hatte.
Entscheidend ist daher, dass der
Jugendliche die geistige Entwicklung aufweist, die ihn generell das Unrecht
seiner Handlungen und seine Verantwortung für sein eigenes Tun erkennen lässt
(BGH NJW 2005, 354, 355). Hier soll
sogar schon ein allgemeines Verständnis dafür ausreichend sein, dass das Verhalten
Gefahren herbeiführen kann (BGH NJW 1984, 1958).
Auf den Fall des Eierwerfens übertragen wird wohl niemand
ernsthaft bezweifeln, dass ein Kind mit normalem Entwicklungsstand die Gefahr
seines Handelns erkennen kann. Und das
sicherlich auch schon ab dem 7. Lebensjahr, wobei die Beurteilung immer klarer
wird, ja älter das Kind ist. Hier nimmt das
Gesetz im Übrigen an, dass diese Personengruppe grundsätzlich schuldfähig ist. Demnach trägt das Kind die Beweislast dafür,
dass ihm ausnahmsweise die Verschuldensfähigkeit fehlt (BGH NJW 1984, 1958).
Neben dem Kind kommt aber auch noch eine Haftung des
gesetzlichen Vertreters, also regelmäßig der Eltern, in Betracht. Einschlägige Norm ist die Vorschrift des § 832 I BGB. Für den/die fortgeschrittene/n Jurastudenten/in ist
hier klar, dass es sich um eine Haftung für eigenes Verschulden des
Aufsichtspflichtigen handelt und der weit verbreitete unsinnige Satz „Eltern
haften für ihre Kinder“ aus juristischer Sicht genau das ist, nämlich Unsinn.
In tatbestandlicher Hinsicht muss das Kind durch eine tatbestandsmäßige
und rechtswidrige unerlaubte Handlung einen Schaden zugefügt haben, wobei ein
Verschulden nicht notwendig vorliegen muss.
Die Aufsichtsbedürftigkeit des Täters ergibt sich hier schon aus der Minderjährigkeit. Das Alter des Kindes spielt dann erst für das
Ausmaß der Aufsichtspflicht eine Rolle.
Die Eltern als in der Regel Aufsichtspflichtige müssten also ihrer
Aufsichtspflicht genügt haben, um das vom Gesetz vermutete Verschulden zu
widerlegen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimme sich das Maß der gebotenen
Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den
Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könne, wobei entscheidend
sei, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssten,
um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 2009, 1954, Rn.
8).
Wenn also das Kind schon älter ist
und auch öfters bereits durch ein vorsätzlich schadensverursachendes Verhalten
aufgefallen ist, hielte ich es nicht für ausreichend, wenn die Eltern das Kind
an Halloween ohne Aufsicht mit Freunden durch die Straßen ziehen ließen. Dann käme auch eine Haftung der Eltern auf
Schadensersatz wegen ihres eigenen Verschuldens in Betracht.
Und die Moral von der
Geschicht:
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