Für manche haben die Schulferien gerade begonnen, für andere sind sie schon wieder vorbei. Jedenfalls aber werden viele Studierende diesen Sommer auf Urlaub gefahren sein.
Sollte man sich auch im Urlaub mit Jura befassen?
Absolut verständlich ist es, wenn man sich im Studium der Rechtswissenschaft einmal eine Auszeit gönnen will. Das ist nicht nur akzeptabel, sondern auch zwingend notwendig, wenn man danach mit neuen Kräften an die Sache gehen will.Wie aber wäre es, wenn man sich auch z.B. am Strand wenigstens ein bisschen mit juristischen Themen beschäftigt?
Auch ich habe gerade eine dreiwöchige Auszeit hinter mir. Zwar liegt meine eigene Ausbildung schon Jahrzehnte zurück, aber dennoch hat es sich für mich im Laufe der Zeit bewährt, auch im Urlaub nicht ganz die Juristerei zu vergessen.
So habe ich selbst oft auf dem Campingplatz gelegentlich
ein paar Zeilen juristische Literatur gelesen und das hat mir sehr geholfen. Zu
meiner Zeit hat es sogar Spaß gemacht, sich etwa die Bücher mit Fragen und Antworten
durchzulesen, denn hier konnte man jederzeit wieder das Buch beiseitelegen,
wenn einen die Lust verlassen hatte.
Auch ist es von Vorteil, wenn man sich juristische Fragen stellt, die im richtigen Leben auftauchen. Allein dadurch lässt sich ein kritisches juristisches Beurteilungsvermögen entwickeln, das im Examen durchaus hilfreich sein kann.
In meiner soeben beendeten Auszeit kam in meinem Umfeld
die Frage auf, wie man denn den Pachtzins für eine Ackerfläche erhöhen kann.
Das Landpachtrecht ist im Examen in der Regel gar nicht Gegenstand des
Prüfungsstoffes. Somit hat sich mir dieses Problem auch weder in der Ausbildung
noch in der Praxis am Gericht gestellt. Dennoch sollten alle Juristen/innen in
der Lage sein, sich durch Einlesen in die Materie einen Überblick zu
verschaffen.
Diesen Sommer habe ich also gelernt, dass Pachtverträge über landwirtschaftlich genutzte Flächen regelmäßig auf viele Jahre befristet abgeschlossen werden und eine Kündigung vom Grundsatz her nicht möglich ist.
Auch der
Pachtzins kann vom Verpächter nicht einfach angepasst werden, auch nicht auf
den ortsüblichen Preis wie im Mietrecht über Wohnraum. Vielmehr gilt die
Vorschrift des § 593 BGB, die besagt:
(1)
Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die
Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert,
dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander
geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit
Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge
der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann,
soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt
werden.
(2)
Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses
oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen
verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die
ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen
grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3)
Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt
werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4)
Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so
kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5)
Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu
verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem
Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die
Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Na, das ist ein Hammer. Zum Glück muss man sich im Studium nicht auch noch mit solchen Problemen auseinandersetzen.
Vielleicht werden sich
dennoch einige Studierende in diesem Urlaub einmal ein paar juristische Fragen
aus dem richtigen Leben stellen und somit ihr generelles Verständnis des Rechts
entwickeln. In diesen Sinne: Schönen Urlaub!
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