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Freitag, 20. Oktober 2023

Die Wortwahl im Jurastudium und im Staatsexamen – Ist sie wirklich wichtig?



Wer das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen hat, muss sich im Klaren darüber sein, dass die Juristerei (ja, dieses Wort darf man tatsächlich verwenden) auch ordentliche Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt. Zudem muss man die Bedeutung rechtlicher Begriffen kennen. Die Wortwahl im Jurastudium und im Staatsexamen ist in der Tat wirklich wichtig, um ein gutes Gesamtbild in der Prüfung abzugeben.

Im Folgenden sollen ein paar Tipps für die richtige Wortwahl hinsichtlich gängiger Missverständnisse gegeben werden.

Als Jurist/in muss man seine beste Waffe kennen: die Sprache. Wer das zweite Staatsexamen hinter sich hat und ins juristische Berufsleben einsteigt, merkt sehr schnell, dass man sehr viel schreiben und reden muss. Das gilt jedenfalls für die hauptsächlich nach der Ausbildung ergriffenen Berufe.

So muss man als Rechtsanwalt/in mit den Mandanten/innen reden, Schriftsätze verfassen und  vor Gericht mündliche Ausführungen machen. Aber auch Staatsanwälte/innen oder Richter/innen leisten enorm viel Schreibarbeit in den Verfügungen, Anklagen und gerichtlichen Entscheidungen, und sie müssen darüber hinaus mündliche Verhandlungen leiten oder an ihnen teilnehmen. Das bedeutet, sie müssen nicht nur mit den rechtlichen Vertretern/innen, sondern auch mit den am Verfahren beteiligten Parteien sprechen.

Es bietet sich also an, dass man bereits im Jurastudium damit beginnt, sich auf die Sprache zu konzentrieren und sich an den doch recht eigenen Sprachgebrauch unter Juristen/innen gewöhnt.

Man sollte diese Gesichtspunkt der Ausbildung nicht herunterspielen, denn gerade in der mündlichen Prüfung im ersten Staatsexamen, aber auch in schriftlichen Prüfungen kann ein schlechter Gesamteindruck entstehen, wenn man die falschen Worte wählt oder ihre Bedeutung nicht verstanden hat.


Die häufigsten Ungenauigkeiten


Hier sind die nach meinem Dafürhalten häufigsten Ungenauigkeiten in der Wortwahl, die man vermeiden sollte:



Tipps zur korrekten Verwendung von Sprache und Wortwahl im Jurastudium


Und hier habe ich ein kurzes Video dazu gemacht:




Anfechtung


Man kann sich trefflich im Bereich des Allgemeinen Teils des BGB über das Recht der Anfechtung streiten. So ist es durchaus vertretbar, wenn man sagt, man wolle „einen Vertrag anfechten“. Das entspricht zwar nicht der herrschenden Meinung, denn die geht davon aus, dass die auf den Vertrag gerichtete Willenserklärung angefochten werden kann und nicht der Vertrag selbst. Das wird teilweise in der Literatur aber auch anders vertreten. Wenn man dann wenigstens die Argumentation kennt, kann man auf Nachfrage mit Wissen glänzen.

Darum soll es hier aber nicht gehen. Um beim Anfechtungsrecht zu bleiben: Man liest immer wieder, dass Person X „den Vertrag anfechtet“. Die richtige Formulierung wäre, dass man die Willenserklärung (oder mit der Mindermeinung den Vertrag) „anficht“. Eine Erklärung wurde z.B. auch nicht „angefechtet“, sondern „angefochten“. Derartige Fehler wirken nicht gut und sind leicht vermeidbar.


Mietwagen


Alle Studierenden sollten schon recht schnell im Studium lernen, dass man etwa bei Hertz oder Sixt keinen „Leihwagen“ nimmt, sondern einen „Mietwagen“. Denn immerhin will das Unternehmen ja Geld für die Zurverfügungstellung eines Kfz, weshalb es sich bei dem Vertrag nicht um eine unentgeltliche Leihe gem. § 598 BGB handeln kann.


Firma


Ein Klassiker im Handelsrecht ist dieser Satz: „Der Kaufmann geht jeden Morgen in seine Firma.“ Wer genauer hinsieht, wird feststellen, dass gem. § 17 I HGB die Firma eines Kaufmanns der Name ist, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Kaufmann oder die Kauffrau gehen also in ihr Büro oder ihr Geschäft, aber nicht in die Firma.


Besitz am Haus


Ein weiteres Beispiel aus dem Sachenrecht: Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt es oft, dass der X seinen „Besitz an dem Haus auf den Y umgeschrieben“ hat. Regelmäßig ist damit gemeint, dass der X sein Eigentum an dem Grundstück (das Haus ist ein wesentlicher Bestandteil und kann nicht separat übertragen werden) auf den Y übertragen hat und dies im Grundbuch eingetragen wurde. Als Jurist/in muss man zwingend zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden und sollte derartige Formulierungen vermeiden.


„Rechtskräftiger“ Vertrag


In Diskussionen zum Schuldrecht liest man gelegentlich, dass die Parteien einen „rechtskräftigen“ Vertrag geschlossen haben. Der Vertrag mag vielleicht rechtswirksam sein, aber rechtskräftig wird er selbst nicht, sondern nur ein etwaiges Urteil.


Mündliche Verhandlung / Hauptverhandlung


Im Prozessrecht wird oft das Strafrecht mit dem Zivilrecht verwechselt. Man sollte sich vergegenwärtigen, dass es im Zivilprozess eine „mündliche Verhandlung“ gibt, aber keine „Hauptverhandlung“. Letzteres ist dem Strafrecht vorbehalten.


Fazit


Diese kleine Auswahl an Beispielen soll einmal verdeutlichen, dass wir Juristen nun einmal eine eigene Sprache haben und hier auch sehr sorgfältig mit ihrem Umgang sein sollten. Die Wortwahl im Jurastudium ist durchaus wichtig. Wer etwa in einer Klausur im Staatsexamen alle oben genannten Fehler begeht, wird sicherlich einen schlechten Gesamteindruck abliefern und mit Punktabzug rechnen müssen.

 

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