Nicht selten stellt sich in der universitären Ausbildung das
Problem, dass eine Partei von der anderen Schadensersatz wegen einer
Pflichtverletzung verlangt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob dem
Schuldner der Vorwurf des Vertretenmüssens gemacht werden kann.
Wenn etwa ein Anspruch auf Schadensersatz
nach § 280 I BGB zu prüfen ist, wäre regelmäßig anzusprechen, ob dem Schuldner
Fahrlässigkeit (am Vorsatz wird es häufig fehlen) hinsichtlich der
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt, § 276 II BGB.
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