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Freitag, 8. Januar 2016

Der Rechtsirrtum

Nicht selten stellt sich in der universitären Ausbildung das Problem, dass eine Partei von der anderen Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung verlangt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob dem Schuldner der Vorwurf des Vertretenmüssens gemacht werden kann.

Wenn etwa ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB zu prüfen ist, wäre regelmäßig anzusprechen, ob dem Schuldner Fahrlässigkeit (am Vorsatz wird es häufig fehlen) hinsichtlich der Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.  Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB.

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.

 

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