Im Sachenrecht sollte man als Jurist in der Ausbildung eine
besondere Konstellation kennen, die sich hinter der Bezeichnung „Rückerwerb des
Nichtberechtigten“ verbirgt. Es geht
dabei um den Fall, dass etwa der Eigentümer einer beweglichen Sache den
unmittelbaren Besitz auf einen anderen überträgt, der z.B. Verwahrer oder
Mieter ist. Wenn nun der Besitzer die
Sache an einen Dritten veräußert, kann Letzterer durchaus gutgläubig das
Eigentum daran erwerben, da die Sache gerade nicht abhandengekommen ist, §§ 932
ff. BGB. Sofern nun der Dritte in der
Folge das Eigentum wieder auf den ursprünglichen Nichtberechtigten überträgt,
stellt sich die Frage, ob dieser das Eigentum jetzt vom Berechtigten erwerben
kann. Das ist in der Rechtsprechung und
Literatur umstritten.
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