Schon im ersten Semester an der Universität lernt man im
Grundkurs zum BGB die Problematik der außervertraglichen Gefälligkeit.
Damit ist gemeint, dass die Parteien sich gerade nicht
durch eine vertragliche Einigung rechtlich binden wollten und somit auch keine
Leistungspflichten begründet werden sollten.
Die Gefälligkeit des täglichen Lebens ist ein wichtiger
Teilbereich des BGB AT.