II. Abgrenzung von anderen Beteiligungen Dritter
Neben der befreienden
Schuldübernahme finden sich einige andere Möglichkeiten der Beteiligung Dritter
an einem Schuldverhältnis, bei der die ursprüngliche Schuld übernommen,
abgesichert oder eine eigene Schuld zur Absicherung begründet werden soll.
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