Anhand einer Entscheidung des Amtsgerichts München (NJW
2012, 2452) soll der Fall eines misslungenen Tattoos in rechtlicher Hinsicht
näher betrachtet werden.
Der
Entscheidung lag zugrunde, dass die 17 Jahre alte M sich von dem U in einem Tätowierstudio
ein Tattoo auf das Handgelenk anbringen ließ, wofür sie sogleich 50 €
aus ihrem Taschengeld bezahlte. Eine
Einwilligung ihrer Eltern lag nicht vor, diese genehmigten den Vertrag auch
nicht im Nachhinein. Einige Tage später
verlangte die M vom U die Entfernung des Tattoos, da es schief aufgebracht
worden sei. Da der U dies verweigerte
und lediglich eine Nachbesserung anbot, klagte die M auf Rückzahlung der
Vergütung und Erstattung der Kosten für eine Entfernung des Tattoos mittels
eines Lasers in Höhe von 799 €.
Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.
* Als Amazon-Partner verdiene ich an
qualifizierten Verkäufen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen