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Montag, 23. März 2015

Tätowierung einer beschränkt Geschäftsfähigen

Anhand einer Entscheidung des Amtsgerichts München (NJW 2012, 2452) soll der Fall eines misslungenen Tattoos in rechtlicher Hinsicht näher betrachtet werden.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass die 17 Jahre alte M sich von dem U in einem Tätowierstudio ein Tattoo auf das Handgelenk anbringen ließ, wofür sie sogleich 50 € aus ihrem Taschengeld bezahlte.  Eine Einwilligung ihrer Eltern lag nicht vor, diese genehmigten den Vertrag auch nicht im Nachhinein.  Einige Tage später verlangte die M vom U die Entfernung des Tattoos, da es schief aufgebracht worden sei.  Da der U dies verweigerte und lediglich eine Nachbesserung anbot, klagte die M auf Rückzahlung der Vergütung und Erstattung der Kosten für eine Entfernung des Tattoos mittels eines Lasers in Höhe von 799 €.

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* Aufsätze zum Zivilrecht“.


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