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Montag, 30. März 2015

Was ist ein Werklieferungsvertrag?

Erklärung, was ein Werklieferungsvertrag ist unter Abgrenzung zum Werkvertrag und KaufvertragAlle Studierenden, die schon Schuldrecht gehört haben, sollten auch den Begriff "Werklieferungsvertrag" kennen.  Allerdings findet sich dieser nicht im Gesetz, denn in der für ihn einschlägigen Norm des § 651 S. 1 BGB heißt es lediglich:

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

Das ist für die Ermittlung des Vertragsinhalts unergiebig.  Es müssen deshalb Kriterien für eine Unterscheidung zwischen einem Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag gefunden werden.

1. Unterschiedliche Folgen der verschiedenen Vertragstypen


Bei einem Kaufvertrag muss der Verkäufer die Sache mangelfrei übergeben und das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, § 433 BGB.

Im Rahmen eines Werkvertrags wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 I BGB.

Es wird also deutlich, dass der Unternehmer beim Werkvertrag einen bestimmten Erfolg schuldet, der über die bloße Verschaffung des Eigentums hinausgeht.  Der Werklieferungsvertrag enthält demgegenüber ein werkvertragliches und ein kaufvertragliches Element, nämlich die Herstellung und die Übergabe und Übereignung.

 

Wenn man nach dem zu prüfenden Sachverhalt dann zu dem Ergebnis kommt, dass ein Werklieferungsvertrag gegeben ist, muss für die Ermittlung des anzuwendenden Rechts eine Weichenstellung erfolgen.

Sollte es sich bei der herzustellenden Sache um eine vertretbare Sache handeln, gilt das Kaufrecht. Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, § 91 BGB.

Bei einer unvertretbaren Sache gelten zudem die Vorschriften der §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB, die zu ganz anderen Rechtsfolgen führen können.

Eine genaue Einordnung des Vertragstyps und dann die Unterscheidung zwischen vertretbarer und unvertretbarer Sache sind deshalb von großer Bedeutung.

 

Beispiel: Wenn ein Kunde bei einem Unternehmer einen serienmäßig herzustellenden Holztisch bestellt, der entsprechend seinen Wünschen in einer später noch zu bestimmten Farbe gestrichen werden soll, liegt ein Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache vor, für den ausschließlich das Kaufrecht gilt.

Sollte der Kunde hier auch nach einer befristeten Aufforderung an der Fertigstellung nicht mitwirken, indem er sich hinsichtlich der konkreten Farbe nicht festlegt, könnte der Unternehmer vom Vertrag nach § 323 BGB zurücktreten.  Dann erhielte der Unternehmer aber auch keine Teilvergütung.  Er kann aber den Tisch ohne Probleme auch anderweitig verkaufen, sodass ihm keine große Ungerechtigkeit widerfährt.

Wenn es sich dagegen um eine unvertretbare Sache handelt, wie etwa der Anfertigung eines nach den besonderen Bedürfnissen des Bestellers hergestellten Tiefladesattelaufliegers (BGH BB 2010, 1561, Rn. 8), wobei der Besteller wiederum nach Fristsetzung nicht mitwirkt, da er die zur Fertigstellung nötigen konkreten Daten nicht liefert, sieht die Situation anders aus.  Hier gelten die Vorschriften der §§ 651 S. 3, 643 S. 1, 645 I BGB, sodass der Kunde einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zahlen muss.  Diese Folge leuchtet ein, denn der Unternehmer kann ja mit dem nicht fertiggestellten Tiefsattelauflieger (anders als mit dem Tisch im vorigen Fall) nichts anfangen.

 

2. Abgrenzungskriterien


Die Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag ist im jeweiligen Einzelfall anhand der Gesamtumstände vorzunehmen.  Das ist sicherlich nicht immer einfach.  Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, die in diesem Zusammenhang nützlich sein können.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass rein geistige Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, auch wenn der Erfolg in einer Sache verkörpert ist.

 

Beispiel: Wenn der Rechtsanwalt etwa ein Gutachten hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung erstellen soll, schuldet er einen Erfolg in Form einer geistigen Leistung, sodass die Verkörperung in den tatsächlich bedruckten Seiten nicht maßgeblich ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zum Tiefsattelauflieger (siehe oben) allerdings entschieden, dass die Planungsleistungen im Vorfeld der Erstellung einer Sache an der Einordnung als Werklieferungsvertrag nichts änderten, da eine gewisse Planung in diesen Fällen immer nötig sei und die Lieferung im Mittelpunkt des Vertrags gestanden habe (BGH, aaO, Rn. 9).

 

Ebenso sind Arbeiten eines Unternehmers an den Sachen des Kunden ausschließlich nach Werkvertragsrecht zu beurteilen, wenn es sich um eine Reparatur handelt.

 

Beispiel: Wer seine Armbanduhr zu einem Fachgeschäft bringt, um sie dort reparieren zu lassen, schließt einen Werkvertrag über den herbeizuführenden Erfolg ab, selbst wenn der Unternehmer hier einzelne Ersatzteile einbauen muss.

 

Sofern der Unternehmer eine Sache herstellen und sodann beim Kunden montieren soll, ist die Abgrenzung zum Werkvertrag danach vorzunehmen, ob die Montage lediglich eine Nebenleistung ist, denn dann wäre ein Werklieferungsvertrag mit einer Verpflichtung zur Montage als Nebenleistung gegeben.  Ein Kaufvertrag wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner die Montage grundsätzlich auch selbst vornehmen kann (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 669, Rn. 54).

 

Beispiel: Wenn man in einem Möbelhaus ein einfaches und noch herzustellendes Regal kauft, das sodann vom Unternehmer in der Wohnung des Käufers nur mit einigen Schrauben aufgebaut werden muss, wäre die diese einfache Montage wohl nur als Nebenleistung zu einem Werklieferungsvertrag zu sehen.

 

Demgegenüber ist ein reiner Werkvertrag gegeben, wenn der Erfolg so bedeutend ist, dass die Montage nicht das entscheidende Kriterium ist, wie etwa beim Einbau einer Küche nach den speziellen Wünschen des Bestellers (BGH NJW 2013, 1431, Rn. 18).  Auch das Errichten eines Gebäudes auf einem dem Kunden gehörenden Grundstück ist als reiner Werkvertrag zu beurteilen.  Zwar werden zur Errichtung des Gebäudes zahlreiche bewegliche Sachen verwendet, dennoch ist die Herstellung des Bauwerks (und damit der geschuldete Erfolg) als ausschlaggebendes Kriterium zu betrachten.

 

Wenn beim Kauf eines Kfz dieses nach den Wünschen des Bestellers umgerüstet wird (Einbau einer Flüssiggasanlage), so liegt ein reiner Kaufvertrag vor, denn im Mittelpunkt des Vertrages steht die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem - umgerüsteten - Fahrzeug, wobei der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage im Vergleich dazu kein solches Gewicht zukommt, dass sie den Vertrag prägen würde (BGH NJW 2013, 2584, Rn. 15).



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