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Donnerstag, 29. Oktober 2015

Der geschäftsunfähige Geschäftsführer

Ein auf den ersten Blick scheinbar einfach zu lösendes Problem des Allgemeinen Teils des BGB stellt die Geschäftsunfähigkeit einer Person bei Abschluss eines Vertrags dar.

Die Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist gem. §§ 104 Nr. 2, 105 I BGB nichtig, sodass auch kein wirksamer Vertrag geschlossen werden kann.

Sofern der Handelnde als Vertreter tätig wird, bestimmt die Vorschrift des § 165 BGB, dass zumindest eine beschränkte Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters erforderlich ist.

Wenn nun etwa der Geschäftsführer einer GmbH geschäftsunfähig ist und für diese einen Kaufvertrag abschließt, könnte man demgemäß schnell zu dem Schluss kommen, dass die Erklärung nichtig ist und der Vertragspartner keinen vertraglichen Erfüllungsanspruch hat.

In dieser konkreten Konstellation wäre das aber zu kurz gegriffen.  Denn mit dieser Argumentation würde man die Besonderheit der Organstellung des Geschäftsführers der juristischen Person unberücksichtigt lassen.

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook Aufsätze zum Zivilrecht“.






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