Im Folgenden soll ein Fall zu E-Mail und Erbschein dargestellt werden.
Herr A schloss vor mehreren Jahren einen
Vertrag mit einem Internet Service Provider (GmbH) ab, sodass er unter anderem
ein E-Mail Konto erstellen konnte. Als A verstarb, wollte seine als Alleinerbin
eingesetzte Ehefrau das Konto auf ihren Namen umschreiben lassen. Die GmbH
erweckte auf ihrer Webseite den Eindruck, als könne man das unproblematisch mit
der Vorlage einer Sterbeurkunde durchführen. Nach Vorlage dieses Dokuments kam
die Nachricht einer Sachbearbeiterin, dass man den Schmerz der Trauer ja
verstehen könne und sich um alles kümmern werde. Man brauche nur noch schnell
einen Erbschein und die Sache könne erledigt werden.
Da ging Frau A der Hut hoch und sie ließ durch
einen Volljuristen ausrichten, dass man keinen Grund sehe, einen Erbschein
vorzulegen. Zugleich bat sie um Abgabe der Angelegenheit an die Rechtsabteilung
der GmbH, damit man nicht unnötig Zeit verschwende und sogleich juristisch
diskutieren könne.
Leider gab sich die Sachbearbeiterin
hartnäckig und verweigerte eine solche Abgabe (vielleicht auch deshalb, weil es
eine solche Abteilung bei der GmbH gar nicht gibt). Sie verwies auf § 88 TKG, wonach sie verpflichtet sei, die Daten zu löschen.
Wenn man sich die rechtliche Lage einmal
genauer anschaut, dann dürfte die GmbH in einem entsprechenden Rechtsstreit auf
Zugang zum Konto vollständig unterliegen.
Zunächst kann man sich einer
absoluten Mindermeinung anschließen und ein E-Mail Konto als nicht in den
Nachlass fallend ansehen. Das ist zum einen falsch und dürfte insbesondere nach
einer brandneuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 - III ZR
183/17 - zudem nicht vertretbar sein, denn auch ein Konto bei Facebook ist
offenbar Teil des Nachlasses.
Aber das ist auch gar nicht die Argumentation der
GmbH, denn diese geht ja selbst davon aus, dass das Konto in den Nachlass fällt,
man möge nur einen Erbschein vorlegen.
Offenbar ist der Sachbearbeiterin nicht
bewusst, dass selbst bei kleinen Nachlässen die Gebühr für einen Erbschein
locker über 1.000 Euro liegen kann. Wenn völlig unstreitig ist, wer Alleinerbe
wurde, was auch durch Vorlage der Niederschrift über die Eröffnung des
Erbvertrags durch das Nachlassgericht nachgewiesen wurde, ist es mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schlichtweg nicht haltbar, auf einem
Erbschein zu bestehen.
Die Angabe der entsprechenden Entscheidungen, die sogar
einer Bank das Berufen auf Vorlage eines Erbscheins in klaren Situationen
verweigert, interessiert die GmbH jedoch nicht. Diese beharrt auf ihrer
Position.
Leider wurde der von Frau A eingeschaltete Volljurist nicht
beauftragt, Klage zu erheben. Gerne hätte er sich einmal mit dieser GmbH vor
Gericht auseinandergesetzt. Vielleicht wird ja mal ein anderer Kunde vor
Gericht ziehen und die Sache klären lassen. Bis dahin muss man sich wohl nach
einem anderen Provider umsehen.
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