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Montag, 16. Juli 2018

E-Mail und Erbschein


Im Folgenden soll ein Fall zu E-Mail und Erbschein dargestellt werden.

Herr A schloss vor mehreren Jahren einen Vertrag mit einem Internet Service Provider (GmbH) ab, sodass er unter anderem ein E-Mail Konto erstellen konnte. Als A verstarb, wollte seine als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau das Konto auf ihren Namen umschreiben lassen. Die GmbH erweckte auf ihrer Webseite den Eindruck, als könne man das unproblematisch mit der Vorlage einer Sterbeurkunde durchführen. Nach Vorlage dieses Dokuments kam die Nachricht einer Sachbearbeiterin, dass man den Schmerz der Trauer ja verstehen könne und sich um alles kümmern werde. Man brauche nur noch schnell einen Erbschein und die Sache könne erledigt werden.


Da ging Frau A der Hut hoch und sie ließ durch einen Volljuristen ausrichten, dass man keinen Grund sehe, einen Erbschein vorzulegen. Zugleich bat sie um Abgabe der Angelegenheit an die Rechtsabteilung der GmbH, damit man nicht unnötig Zeit verschwende und sogleich juristisch diskutieren könne.

Leider gab sich die Sachbearbeiterin hartnäckig und verweigerte eine solche Abgabe (vielleicht auch deshalb, weil es eine solche Abteilung bei der GmbH gar nicht gibt). Sie verwies auf § 88 TKG, wonach sie verpflichtet sei, die Daten zu löschen.

Wenn man sich die rechtliche Lage einmal genauer anschaut, dann dürfte die GmbH in einem entsprechenden Rechtsstreit auf Zugang zum Konto vollständig unterliegen.

Zunächst kann man sich einer absoluten Mindermeinung anschließen und ein E-Mail Konto als nicht in den Nachlass fallend ansehen. Das ist zum einen falsch und dürfte insbesondere nach einer brandneuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 - III ZR 183/17 - zudem nicht vertretbar sein, denn auch ein Konto bei Facebook ist offenbar Teil des Nachlasses.

Aber das ist auch gar nicht die Argumentation der GmbH, denn diese geht ja selbst davon aus, dass das Konto in den Nachlass fällt, man möge nur einen Erbschein vorlegen.

Offenbar ist der Sachbearbeiterin nicht bewusst, dass selbst bei kleinen Nachlässen die Gebühr für einen Erbschein locker über 1.000 Euro liegen kann. Wenn völlig unstreitig ist, wer Alleinerbe wurde, was auch durch Vorlage der Niederschrift über die Eröffnung des Erbvertrags durch das Nachlassgericht nachgewiesen wurde, ist es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schlichtweg nicht haltbar, auf einem Erbschein zu bestehen.

Die Angabe der entsprechenden Entscheidungen, die sogar einer Bank das Berufen auf Vorlage eines Erbscheins in klaren Situationen verweigert, interessiert die GmbH jedoch nicht. Diese beharrt auf ihrer Position.

Leider wurde der von Frau A eingeschaltete Volljurist nicht beauftragt, Klage zu erheben. Gerne hätte er sich einmal mit dieser GmbH vor Gericht auseinandergesetzt. Vielleicht wird ja mal ein anderer Kunde vor Gericht ziehen und die Sache klären lassen. Bis dahin muss man sich wohl nach einem anderen Provider umsehen.




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