Vertragsschluss
Ausschluss der Gewährleistung
In einem solchen Vertrag liegt es natürlich im Interesse
des Verkäufers, die Gewährleistung für etwaige Mängel nach § 434 BGB
auszuschließen, denn immerhin ist das Fahrzeug nicht mehr brandneu und kann
einige Probleme aufweisen.
Grenzen des Ausschlusses
Sofern der Verkäufer keine besonderen Zusicherungen hinsichtlich des Zustands des Kfz macht (so z.B. keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Benzinverbrauchs vorliegt etc.), kann er einen Ausschluss der Gewährleistung mit dem Käufer vereinbaren, wenn es sich bei den beiden um Privatleute handelt.
Falls ein Verbrauchsgüterkauf von
einem Unternehmer an einen Verbraucher vorliegt, sieht die Sache freilich ganz
anders aus; darum soll es hier aber nicht gehen.
Allerdings gibt es neben der Zusicherung auch eine weitere
Grenze bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, was dazu führt, dass die
Vereinbarung insofern unwirksam wäre. Gerades das Verschweigen von Unfällen ist
unter diese Kategorie zu subsumieren.
Individualvertraglicher Ausschluss / AGB
Wenn nun der Verkäufer bei dem Verkauf unter Privatleuten
individualvertraglich einen Ausschluss
der Gewährleistung dergestalt vornimmt, dass „jegliche Gewährleistung“
ausgeschlossen sein soll, kann er dies tun, ohne gegen zwingende gesetzliche Regelungen
zu verstoßen. Sobald er jedoch dazu Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet, muss er eine Besonderheit aus dem AGB-Recht
beachten.
Der Haftungsausschluss für
-- Körper- und Gesundheitsschäden sowie für
-- sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden
ist in AGB unwirksam nach § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.
Eine so weit gefasste Klausel verstößt damit gegen das
Gesetz und kann auch wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht
anderweitig gerettet werden.
Die Vorschrift des § 309 Nr. 8b BGB ist auf diesen Fall nicht
anwendbar, da sie den vollständigen Gewährleistungsausschluss nur bei neu hergestellten
Sachen verbietet. In diesem Beitrag geht es aber um gebrauchte Kfz.
Wenn man dennoch die Gewährleistung umfassend bis zur
erlaubten Grenze ausschließen will, muss man eben diese beiden Schäden vom Gewährleistungsausschluss
ausnehmen.
Nun werden sich vielleicht manche Leser/innen denken,
dass sie keine Unternehmer sind und dann einfach ein Formular aus dem Internet
für den Kaufvertrag mit einem entsprechenden Ausschluss jeglicher Gewährleistung
herunterladen können. Denn dann läge ja eine individualvertragliche
Vereinbarung vor. Früher (zu meiner Studienzeit) waren das vorgedruckte
Formulare aus dem Schreibwarengeschäft.
Aber hier ist Vorsicht geboten: Auch eine Privatperson
kann sehr wohl AGB verwenden, und das kann auch ganz schnell der Fall sein,
wenn man ein Formular aus dem Internet herunterlädt.
Denn diese Vertragsbedingungen waren von einem Dritten (Verlag)
vorformuliert, sodass sich der Verwender die Bedingungen als von ihm gestellt
zurechnen lassen muss.
Dabei ist nicht entscheidend, dass der konkrete Verkäufer
ja das Kfz nur einmal verkaufen will. Es kommt vielmehr darauf an, dass dieses
Formular als Mustervertrag für eine unbestimmte Vielzahl von Verkäufen erstellt
wurde und damit als AGB angesehen werden kann, welche der Verkäufer gestellt
hat.
Wenn das Formular also einen unwirksamen Ausschluss
vorsieht, steht der Verkäufer schlecht da.
Jede Regel hat aber auch Ausnahmen. Das „Stellen“ der AGB
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem folgenden Fall jedoch
nicht vor (BGH VIII ZR 67/09 v. 17. 2. 2010):
„Ein
Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung
vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien
Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem
Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in
der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere
Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven
Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.“
Eine solche Ausnahme dürfte im richtigen Leben aber wohl
selten vorkommen, zumal die meisten Verkäufer kaum bereit sein werden, von dem
Mustertext zu ihrem Nachteil abzuweichen.
Sollte der Verkäufer dann wegen der unwirksamen Klausel
für Mängel des Kfz haften, könnte er Regress bei dem Verkäufer des
Mustervertrags nehmen, sofern er das Formular käuflich von Letzterem erworben
hat. Wie sich dann der Schadensersatz bestimmt, hängt davon ab, welche Rechte
der Käufer gegen den Verkäufer des Fahrzeugs geltend gemacht hat. Das wirkt
sich auch auf den Schaden des Erwerbers des Formulars aus.
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