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Dienstag, 17. Oktober 2023

Autokaufvertrag zwischen Privatleuten unter Ausschluss der Gewährleistung – Vorsicht bei Verwendung von AGB

Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag über ein Auto unter Privatpersonen bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Im richtigen Leben und auch in der juristischen Ausbildung begegnet man oft einem Autokaufvertrag zwischen Privatleuten, bei welchem die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbaren. Die Besonderheit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Vorsicht dabei soll hier näher betrachtet werden.


Vertragsschluss


Wenn man sein gebrauchtes Kfz an einen anderen verkaufen will, kann man das durch einen mündlichen Vertrag nach § 433 BGB machen. Allerdings empfiehlt es sich schon allein zu Beweiszwecken, dass man das Geschäft schriftlich festhält, damit später kein Streit über die ausgemachten Vertragsbedingungen entsteht.

Ausschluss der Gewährleistung


In einem solchen Vertrag liegt es natürlich im Interesse des Verkäufers, die Gewährleistung für etwaige Mängel nach § 434 BGB auszuschließen, denn immerhin ist das Fahrzeug nicht mehr brandneu und kann einige Probleme aufweisen.


Grenzen des Ausschlusses


Sofern der Verkäufer keine besonderen Zusicherungen hinsichtlich des Zustands des Kfz macht (so z.B. keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Benzinverbrauchs vorliegt etc.), kann er einen Ausschluss der Gewährleistung mit dem Käufer vereinbaren, wenn es sich bei den beiden um Privatleute handelt.

Falls ein Verbrauchsgüterkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher vorliegt, sieht die Sache freilich ganz anders aus; darum soll es hier aber nicht gehen.

Allerdings gibt es neben der Zusicherung auch eine weitere Grenze bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, was dazu führt, dass die Vereinbarung insofern unwirksam wäre. Gerades das Verschweigen von Unfällen ist unter diese Kategorie zu subsumieren.


Individualvertraglicher Ausschluss / AGB


Wenn nun der Verkäufer bei dem Verkauf unter Privatleuten individualvertraglich einen Ausschluss der Gewährleistung dergestalt vornimmt, dass „jegliche Gewährleistung“ ausgeschlossen sein soll, kann er dies tun, ohne gegen zwingende gesetzliche Regelungen zu verstoßen. Sobald er jedoch dazu Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss er eine Besonderheit aus dem AGB-Recht beachten.

Der Haftungsausschluss für

-- Körper- und Gesundheitsschäden sowie für

-- sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden

ist in AGB unwirksam nach § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.

Eine so weit gefasste Klausel verstößt damit gegen das Gesetz und kann auch wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht anderweitig gerettet werden.

Die Vorschrift des § 309 Nr. 8b BGB ist auf diesen Fall nicht anwendbar, da sie den vollständigen Gewährleistungsausschluss nur bei neu hergestellten Sachen verbietet. In diesem Beitrag geht es aber um gebrauchte Kfz.

Wenn man dennoch die Gewährleistung umfassend bis zur erlaubten Grenze ausschließen will, muss man eben diese beiden Schäden vom Gewährleistungsausschluss ausnehmen.

Nun werden sich vielleicht manche Leser/innen denken, dass sie keine Unternehmer sind und dann einfach ein Formular aus dem Internet für den Kaufvertrag mit einem entsprechenden Ausschluss jeglicher Gewährleistung herunterladen können. Denn dann läge ja eine individualvertragliche Vereinbarung vor. Früher (zu meiner Studienzeit) waren das vorgedruckte Formulare aus dem Schreibwarengeschäft.

Aber hier ist Vorsicht geboten: Auch eine Privatperson kann sehr wohl AGB verwenden, und das kann auch ganz schnell der Fall sein, wenn man ein Formular aus dem Internet herunterlädt.

Denn diese Vertragsbedingungen waren von einem Dritten (Verlag) vorformuliert, sodass sich der Verwender die Bedingungen als von ihm gestellt zurechnen lassen muss.

Dabei ist nicht entscheidend, dass der konkrete Verkäufer ja das Kfz nur einmal verkaufen will. Es kommt vielmehr darauf an, dass dieses Formular als Mustervertrag für eine unbestimmte Vielzahl von Verkäufen erstellt wurde und damit als AGB angesehen werden kann, welche der Verkäufer gestellt hat.

Wenn das Formular also einen unwirksamen Ausschluss vorsieht, steht der Verkäufer schlecht da.

Jede Regel hat aber auch Ausnahmen. Das „Stellen“ der AGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem folgenden Fall jedoch nicht vor (BGH VIII ZR 67/09 v. 17. 2. 2010):

„Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.“

Eine solche Ausnahme dürfte im richtigen Leben aber wohl selten vorkommen, zumal die meisten Verkäufer kaum bereit sein werden, von dem Mustertext zu ihrem Nachteil abzuweichen.

Sollte der Verkäufer dann wegen der unwirksamen Klausel für Mängel des Kfz haften, könnte er Regress bei dem Verkäufer des Mustervertrags nehmen, sofern er das Formular käuflich von Letzterem erworben hat. Wie sich dann der Schadensersatz bestimmt, hängt davon ab, welche Rechte der Käufer gegen den Verkäufer des Fahrzeugs geltend gemacht hat. Das wirkt sich auch auf den Schaden des Erwerbers des Formulars aus.

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