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Montag, 14. Oktober 2024

Die negative Rezension im Internet

Die negative Rezension im Internet


Wie weit darf man gehen bei der Bewertung einer Anwaltskanzlei im Internet?

Mit dieser Frage hat sich laut einer Mitteilung von Legal Tribute Online das Oberlandesgericht Bamberg beschäftigen müssen.


Dort wird zu diesem Fall ausgeführt:


Die öffentliche Bewertung eines Rechtsanwalts als "nicht besonders fähig" ist keine Schmähkritik, sondern wird von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das hat das OLG Bamberg klargestellt. Die betroffene Kanzlei muss diese Rezension akzeptieren.

"Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich 'NICHT' weiterempfehlen. Dies liegt allein and dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X." Einer von fünf Sternen. So eine öffentliche Google-Bewertung ist mindestens unerfreulich und schlimmstenfalls reputationsschädlich. Zulässig ist sie aber trotzdem, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es handle sich um eine geschützte Meinungsäußerung. Ein Anspruch auf Löschung bestehe daher nicht (Hinweisbeschl. v. 14.06.2024, Az. 6 U 17/24 e).


Fazit

Wie man sieht, darf eine Privatperson durchaus auch scharfe Kritik an der Dienstleistung einer Anwaltskanzlei üben, ohne dass rechtliche Folgen drohen. Das ist auch gut so, denn ansonsten würde man nur noch hervorragende Bewertungen haben, die dann nicht mehr aussagefähig wären.


Auf meinem Blog habe ich bereits hier zur Beleidigung im Internet Stellung genommen:

Ehrverletzenden Äußerungen und zivilrechtliche Folgen



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