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Samstag, 23. Dezember 2023

Ehrverletzenden Äußerungen und zivilrechtliche Folgen

 

Ehrverletzenden Äußerungen und zivilrechtliche Folgen

Seit es Computer und das Internet gibt, liest man immer mehr beleidigende Äußerungen von Personen, die oft meinen, anonym zu bleiben. Falls man als Opfer dann einmal die Person hinter der Äußerung vor Gericht zur Rechenschaft zieht, stellt sich die Frage, wo die Meinungsfreiheit aufhört und die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit beginnt.

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung bietet Anlass, sich kurz mit diesem Thema zu beschäftigen.

Die Beleidigung kann in zivilrechtlicher Hinsicht unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Es geht dabei um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit ist (BVerfGE 101, 361).


1. Unterlassung


Regelmäßig wird derjenige, der beleidigt wurde, einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 I 2 BGB analog geltend machen (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch; siehe dazu bereits meinen Beitrag hier). Ziel ist dabei natürlich, den Täter zu verpflichten, weitere Äußerungen in der Zukunft zu unterlassen.


2. Schadensersatzanspruch


Denkbar wäre es zudem, dass der Geschädigte einen Schadensersatz geltend machen kann. Hier kommt insbesondere die Vorschrift des § 823 I BGB in Betracht. Voraussetzung dafür wäre aber, dass durch die Beleidigung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Das wird oft der Fall sein, wenn es um die berufliche oder geschäftliche Position des Opfers geht.


3. Schmerzensgeld


Theoretisch wäre auch an ein Schmerzensgeld für das Opfer zu denken. Eine derartige Geldentschädigung würde aber einen besonders schweren Fall voraussetzen und es dürfte eine anderweitige Genugtuung nach der Art der Verletzung nicht ausreichend sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dieser Schadensersatzanspruch direkt aus Art. 1 I, 2 I GG abzuleiten.


Die Entscheidung des Gerichts


Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 29.11.2023, Az. 4 U 58/23; siehe den Bericht hier) hat einen solchen Fall entschieden, in welchem eine Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet wurde. Bejaht hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch, aber es verneinte die Notwendigkeit, ein Schmerzensgeld zu gewähren.

Zwar liege eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, aber es sei kein unabwendbares Bedürfnis für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gegeben. Auch habe die Politikerin selbst starke Worte gewählt und die folgende Auseinandersetzung letztlich verursacht.


Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden


Die Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB

Änderung der Rechtsprechung zum Schockschaden

Die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB

Die deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel







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