Seit es Computer und das Internet gibt, liest man immer
mehr beleidigende Äußerungen von Personen, die oft meinen, anonym zu bleiben.
Falls man als Opfer dann einmal die Person hinter der Äußerung vor Gericht zur
Rechenschaft zieht, stellt sich die Frage, wo die Meinungsfreiheit aufhört und
die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit beginnt.
Eine aktuelle Gerichtsentscheidung bietet Anlass, sich kurz mit diesem Thema zu beschäftigen.
Die Beleidigung kann in zivilrechtlicher Hinsicht unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Es geht dabei um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit ist (BVerfGE 101, 361).1. Unterlassung
Regelmäßig wird derjenige, der beleidigt wurde, einen
Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 I 2 BGB analog geltend machen (quasinegatorischer
Unterlassungsanspruch; siehe dazu bereits meinen Beitrag hier). Ziel ist dabei natürlich,
den Täter zu verpflichten, weitere Äußerungen in der Zukunft zu unterlassen.
2. Schadensersatzanspruch
Denkbar wäre es zudem, dass der Geschädigte einen
Schadensersatz geltend machen kann. Hier kommt insbesondere die Vorschrift des § 823 I BGB in Betracht. Voraussetzung dafür wäre aber, dass durch die
Beleidigung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Das wird oft der Fall sein,
wenn es um die berufliche oder geschäftliche Position des Opfers geht.
3. Schmerzensgeld
Theoretisch wäre auch an ein Schmerzensgeld für das Opfer
zu denken. Eine derartige Geldentschädigung würde aber einen besonders schweren Fall voraussetzen und es dürfte eine
anderweitige
Genugtuung nach der Art der
Verletzung nicht ausreichend sein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei dieser Schadensersatzanspruch direkt aus Art. 1 I, 2 I GG abzuleiten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 29.11.2023, Az.
4 U 58/23; siehe den Bericht hier) hat einen solchen Fall entschieden, in
welchem eine Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet wurde.
Bejaht hat das Gericht einen Unterlassungsanspruch, aber es verneinte die
Notwendigkeit, ein Schmerzensgeld zu gewähren.
Zwar liege eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung
vor, aber es sei kein unabwendbares Bedürfnis für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes
gegeben. Auch habe die Politikerin selbst starke Worte gewählt und die folgende
Auseinandersetzung letztlich verursacht.
Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden
Die Gefährdungshaftung
des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB
Änderung der
Rechtsprechung zum Schockschaden
Die
Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
Die
deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten
Düngemittel
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