Im Gesellschaftsrecht gab es noch vor einiger
Zeit ein aktuelles Problem, nämlich die Gründung einer „GbR mit beschränkter
Haftung“.Hier hatten sich Gesellschafter zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zusammengeschlossen und im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass es sich
um eine GbR mit beschränkter Haftung handeln solle, also die Haftung nach außen
auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei und die Vertretungsmacht nur für
das Geschäftsvermögen bestehe.
Als Beispiel nehme man den Fall, dass sich A, B
und C zu einer GbR zusammentun und einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag
beschließen. Nach einer Bestellung von Waren kann die GbR nicht zahlen, da die
Gesellschafter sie aufgelöst haben, und der Verkäufer macht seinen Kaufpreis
gegen die Gesellschaft sowie die Gesellschafter geltend. Letztere berufen sich
auf die Beschränkung der Haftung.
Hinsichtlich der Schuld der Gesellschaft
selbst bestehen keine Probleme, denn diese wurde ordnungsgemäß gegründet und
auch vertraglich zur Zahlung verpflichtet.
Interessanter ist die persönliche
Haftung der Gesellschafter. Nach einer im Jahr 2001 ergangenen Entscheidung hat
sich der Bundesgerichtshof dazu entschlossen, Teilen der Literatur zu folgen
und der Außen-GbR eine Teilrechtsfähigkeit
zuzusprechen, was in der Folge dazu führt, dass auch die einzelnen
Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gem. § 128 S. 1 HGB analog haften.
Demnach könnten die Gesellschafter allenfalls eine Haftungsbeschränkung mit dem
Verkäufer als Dritten vertraglich vereinbart haben. Mangels ausdrücklicher Abrede
wäre an eine solche durch konkludentes Verhalten zu denken.
Hier hat der
Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass allein der Zusatz „GbR mit
beschränkter Haftung“ im Namen der GbR nicht ausreichend sei für eine derartige
Annahme (BGHZ 142, 315, 318).
Wenn keine vertragliche Haftungsbeschränkung
vorliegt, könnte man noch die einseitige Erklärung einer Haftungsbeschränkung erwägen.
Aber auch das soll nach dem Gericht nicht möglich sein, da es den Wertungen des
Gesetzes zuwider laufe. Damit kommt man zur Lösung des Falls zu einer persönlichen
Haftung der Gesellschafter.
Das mag heute ein eindeutiges Ergebnis sein.
Zu Zeiten der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1999 war das
allerdings nicht so einfach. Damals hatte die Rechtsprechung die Teilrechtsfähigkeit der GbR noch nicht anerkannt. Es galt damit noch überwiegend die
Doppelverpflichtungstheorie, nach welcher die persönliche Haftung der
Gesellschafter bei vertraglichen Verpflichtungen erfolgte, wenn der geschäftsführende
Stellvertreter im Namen und mit Vertretungsmacht für die übrigen Gesellschafter
auftrat und diese deshalb nach §§ 164 I, 714 BGB rechtsgeschäftlich
mitverpflichtet wurden.
In dieser Situation kann die Vertretungsmacht des
Geschäftsführers einer GbR allerdings sehr wohl eingeschränkt werden mit der
Folge einer dann nicht bestehenden Haftung der Gesellschafter wegen fehlender
Vertretungsmacht, sofern auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegeben
ist.
Durch den Namenszusatz ist die Begrenzung der Vertretungsmacht nach außen auch
für den Vertragspartner erkennbar, weshalb (bei Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht)
die Haftung der Gesellschafter anders als bei der oben angesprochenen gesetzlichen
akzessorischen Haftung durchaus verneint werden könnte.
Nachdem die Änderung der Rechtsprechung nun
doch schon einige Jahre zurückliegt, wird man in einer Klausur wohl kaum noch
die Doppelverpflichtungstheorie ansprechen müssen, allerdings dürfte das
Problem in einer Hausarbeit nach wie vor zu diskutieren sein. Letztlich aber
hilft möglicherweise die Kenntnis dieser Problematik beim Verständnis der persönlichen
Haftung im Gesellschaftsrecht.
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