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Dienstag, 22. August 2017

GbR mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit beschränkter Haftung und die persönliche Haftung der Gesellschafter werden anhand der Rechtsprechung des BGH erklärt

Im Gesellschaftsrecht gab es noch vor einiger Zeit ein aktuelles Problem, nämlich die Gründung einer „GbR mit beschränkter Haftung“.Hier hatten sich Gesellschafter zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass es sich um eine GbR mit beschränkter Haftung handeln solle, also die Haftung nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei und die Vertretungsmacht nur für das Geschäftsvermögen bestehe.

Als Beispiel nehme man den Fall, dass sich A, B und C zu einer GbR zusammentun und einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag beschließen. Nach einer Bestellung von Waren kann die GbR nicht zahlen, da die Gesellschafter sie aufgelöst haben, und der Verkäufer macht seinen Kaufpreis gegen die Gesellschaft sowie die Gesellschafter geltend. Letztere berufen sich auf die Beschränkung der Haftung.

Hinsichtlich der Schuld der Gesellschaft selbst bestehen keine Probleme, denn diese wurde ordnungsgemäß gegründet und auch vertraglich zur Zahlung verpflichtet.

Interessanter ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Nach einer im Jahr 2001 ergangenen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof dazu entschlossen, Teilen der Literatur zu folgen und der Außen-GbR eine Teilrechtsfähigkeit zuzusprechen, was in der Folge dazu führt, dass auch die einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gem. § 128 S. 1 HGB analog haften.

Demnach könnten die Gesellschafter allenfalls eine Haftungsbeschränkung mit dem Verkäufer als Dritten vertraglich vereinbart haben. Mangels ausdrücklicher Abrede wäre an eine solche durch konkludentes Verhalten zu denken.

Hier hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass allein der Zusatz „GbR mit beschränkter Haftung“ im Namen der GbR nicht ausreichend sei für eine derartige Annahme (BGHZ 142, 315, 318).

Wenn keine vertragliche Haftungsbeschränkung vorliegt, könnte man noch die einseitige Erklärung einer Haftungsbeschränkung erwägen.

Aber auch das soll nach dem Gericht nicht möglich sein, da es den Wertungen des Gesetzes zuwider laufe. Damit kommt man zur Lösung des Falls zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter.

Das mag heute ein eindeutiges Ergebnis sein. Zu Zeiten der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1999 war das allerdings nicht so einfach. Damals hatte die Rechtsprechung die Teilrechtsfähigkeit der GbR noch nicht anerkannt. Es galt damit noch überwiegend die Doppelverpflichtungstheorie, nach welcher die persönliche Haftung der Gesellschafter bei vertraglichen Verpflichtungen erfolgte, wenn der geschäftsführende Stellvertreter im Namen und mit Vertretungsmacht für die übrigen Gesellschafter auftrat und diese deshalb nach §§ 164 I, 714 BGB rechtsgeschäftlich mitverpflichtet wurden.

In dieser Situation kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GbR allerdings sehr wohl eingeschränkt werden mit der Folge einer dann nicht bestehenden Haftung der Gesellschafter wegen fehlender Vertretungsmacht, sofern auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegeben ist.

Durch den Namenszusatz ist die Begrenzung der Vertretungsmacht nach außen auch für den Vertragspartner erkennbar, weshalb (bei Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht) die Haftung der Gesellschafter anders als bei der oben angesprochenen gesetzlichen akzessorischen Haftung durchaus verneint werden könnte.


Nachdem die Änderung der Rechtsprechung nun doch schon einige Jahre zurückliegt, wird man in einer Klausur wohl kaum noch die Doppelverpflichtungstheorie ansprechen müssen, allerdings dürfte das Problem in einer Hausarbeit nach wie vor zu diskutieren sein. Letztlich aber hilft möglicherweise die Kenntnis dieser Problematik beim Verständnis der persönlichen Haftung im Gesellschaftsrecht.


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