Als Randgebiet im Kaufrecht wird der Regress
des Letztverkäufers gegen seinen
Lieferanten von Studenten/innen beim Lernen meist nur spärlich behandelt oder gar
ganz ignoriert. Nachdem es sich aber um ein überschaubares Gebiet handelt,
sollte man sich wenigstens einmal mit den immer wieder in Prüfungen
auftauchenden Problemen des Unternehmerregresses auseinandersetzen.Die Vorschriften der §§
474 ff. BGB sollen hier gewährleisten, dass der Verbraucherschutz nicht beim Letztverkäufer hängen bleibt, denn er ist regelmäßig nicht
Hersteller des fehlerhaften Produkts. Vielmehr soll der Hersteller selbst die
Nachteile tragen.
Häufig geht es in Fallkonstellationen
darum, dass der Letztverkäufer seinem Kunden, der Verbraucher ist, eine
mangelhafte Sache geliefert hat und Letzterer nun seinen Anspruch auf
Nacherfüllung geltend macht. Der Verkäufer wiederum will sich beim Lieferanten
schadlos halten. Dann geht es oft um den Regress gem. § 478 I 1 BGB, wobei zu
beachten ist, dass diese Vorschrift keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern
eine Modifikation der kaufrechtlichen Ansprüche des Letztverkäufers. Das ist
enorm wichtig und wird sehr oft übersehen.
Wenn der Letztverkäufer sodann seine Verbraucherrechte
über die Norm des § 478 I 1 BGB geltend macht, soll er nach einer Mindermeinung
in der Literatur im Wege einer teleologischen Reduktion auf sein
Regressinteresse zu beschränken sein. Das bedeutet, dass der Verkäufer nur den
Rechtsbehelf geltend machen dürfte, den auch sein Verbraucher ihm gegenüber
geltend gemacht hat.
Dem gegenüber erfolgt
nach der herrschenden Ansicht keine solche Reduktion, damit die Regelung
effektiv und unkompliziert bleibt. Falls also der Verbraucher dem Verkäufer gegenüber
eine Nachlieferung fordert, bleibt es dem Verkäufer unbenommen, gegenüber seinem
Lieferanten den Rücktritt zu erklären.
Bei dem soeben angesprochenen Problem handelt
es sich nur um einen Ausschnitt aus dem Bereich des Unternehmerregresses.
Wie
man etwa einen Rücktritt des Verkäufers im Wege des Regresses gegen seinen
Lieferanten in einem Gutachten prüft, habe ich in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle
zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ in Fall Nr. 9
dargestellt. Hier zu finden:
Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden
Die
Nacherfüllung beim Kaufvertrag
Die
Feinheiten des § 442 I 1 BGB
Der
Verschleiß als Mangel der Kaufsache
Frist
zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur Nachbesserung
Die
Eintrittskarte im Vorverkauf
Umtausch,
Gewährleistungsrecht, Garantie – Was ist der Unterschied?
Der
falsch gelieferte Artikel (aliud) beim Kaufvertrag im Internet – Wer hat welche
Rechte?
Die
negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Verkauf eines „Bastelfahrzeugs“
* Als Amazon-Partner verdiene ich an
qualifizierten Verkäufen.
Wie ist die Konstellation zu handhaben, wenn der Verbraucher keine Nacherfüllungsansprüche geltend macht, sondern die Sache vom Verkäufer sofort erstattet bekommt? LG
AntwortenLöschenDer Letztverkäufer hat ja immer auch die ganz normalen Gewährleistungsrechte gegen seinen Lieferanten. Also kann er insoweit auch bei einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag ihm gegenüber zurücktreten. Dabei gilt wegen § 445 a II BGB kein Vorrang der Nacherfüllung, also muss der Verkäufer keine Frist setzen. Allerdings ist es erforderlich, dass er natürlich den Kaufpreis für die Kaufsache dem Verbraucher gegenüber wegen eines Mangels zurückerstatten hat und nicht nur aus Kulanz oder wegen eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts zurückgezahlt hat. Ein solcher Verzicht auf die Nacherfüllung dürfte jedenfalls der hM entsprechen, da dies wirtschaftlich im Interesse aller Beteiligten liegt, wenn die Nacherfüllung z.B. mehr kosten würde als ein Rücktritt. Dagegen kann man einwenden, dass im Gesetz steht, dass der Verkäufer die Sache zurücknehmen „musste“, was hier nicht zwingend der Fall ist.
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