Schon vor der Modernisierung des Schuldrechts
war die Haftung des sachverständigen Gutachters für ein fehlerhaftes Gutachten sehr
umstritten.Wenn ein Auftraggeber von einem Experten ein Gutachten anfordert,
etwa um ein Wertgutachten für den beabsichtigten Verkauf seines Hausgrundstücks vorzubereiten oder ein Tier verkauft werden soll (mit großer Regelmäßigkeit
handelt es sich um Pferde) und dazu eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung
erfolgt, handelt es sich um einen Werkvertrag, aus welchem der Gutachter bei
Fehlern direkt seinem Auftraggeber haftet.
So gehen viele Stimmen in der Literatur
insbesondere nach der Schuldrechtsmodernisierung von einer culpa in contrahendo
aus, da der Sachverständige als Sachwalter tätig geworden sei.
Anders aber die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte, die nach
wie vor auf die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
zurückgreifen. Meist findet sich dabei gar keine Begründung, warum das so sein
soll. Man liest gelegentlich, dass sich ein Oberlandesgericht der
Rechtsprechung anschließe, ohne aber zu erfahren, warum die Richter und
Richterinnen das so tun wollen.
Wenn man nun den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
untersucht, stellen sich zum Teil gewaltige Probleme.
Der Verkäufer etwa soll
nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann ein Interesse an der Einbeziehung
des Käufers in den Schutzbereich haben, wenn er als Verkäufer völlig gegenläufige
Interessen hat als der Käufer.
Des Weiteren sei sogar ein Anspruch möglich,
wenn der Verkäufer den Gutachter arglistig getäuscht hat, um einen günstigeren
Kaufpreis infolge des falschen Gutachtens zu erhalten.
Völlig unklar wird dann
die Situation bei der Schutzbedürftigkeit des Käufers. Hier wird anscheinend
alles vertreten, was gerade für das gewollte Ergebnis passt. So findet sich
gerade bei tierärztlichen Untersuchungen oft die Argumentation in Urteilen,
dass der Käufer sich vorrangig an seinen Verkäufer halten und Gewährleistungsrechte
geltend machen müsse.
Das passt nun überhaupt nicht zu einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in dem Fall des Wertgutachtens für ein Hausgrundstück. Dort sprach das Gericht noch nicht einmal die Schutzbedürftigkeit an
und bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz.
Insofern hat man als Jurastudent oder
Jurastudentin natürlich keine verlässliche Basis für die Bearbeitung eines
solchen Falls. Dann aber muss man sich nur für eine Lösung entscheiden und sie
konsequent durchführen, wobei vom Korrektor erwartet werden darf, dass auch bei
einem anderen Ergebnis die volle Punktzahl möglich ist.
Wer Interesse an der gutachterlichen Lösung des
Falls mit dem Wertgutachten hat, dem sei Fall Nr. 32 in meinem eBook „Juristische
Übungsfälle zum Schuldrecht AT“ empfohlen.
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