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Mittwoch, 17. Januar 2018

Das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB

In eher seltenen Fällen muss man als Jurist/in in der Ausbildung das Zurückbehaltungsrecht bei der Lösung eines Sachverhalts ansprechen. Dabei tun sich viele Bearbeiter/innen schwer.

Die Vorschrift des § 273 BGB ist von erheblicher Bedeutung im Jurastudium und soll im Folgenden abgegrenzt werden.


Abgrenzung zur Aufrechnung


Insbesondere eine Abgrenzung zur Aufrechnung nehmen viele Studierende dann falsch vor, was zu schweren Fehlern im Gutachten führen kann.

Sofern eine gleichartige Forderung gegen eine andere steht, gibt es kein Zurückbehaltungsrecht, denn in diesem Fall kommt nur die Aufrechnung gem. § 387 BGB in Betracht:

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.


Siehe dazu noch weiter unten.

Die Aufrechnung ist übrigens ein einseitiges Rechtsgeschäft, sowie ein Gestaltungs- und Verfügungsgeschäft.

Einrede des nichterfüllten Vertrags


Bei der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB geht es um im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag.  Falls dies nicht gegeben ist, wäre die Norm des § 273 BGB zu prüfen. Die Norm des § 320 BGB ist darüber hinaus eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB.

Bei einem gegenseitigen Vertrag (wie etwa dem Kaufvertag) stehen die beiden Hauptleistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. So könnte also der Käufer den Kaufpreis zurückhalten, bis ihm die Kaufsache übergeben und übereignet wurde.


Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden

Die falsche Preisauszeichnung im Selbstbedienungsladen

Vertragsschluss an der Tankstelle

Das Schweigen im Rechtsverkehr und das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt

Wissenszurechnung nach § 166 BGB


Voraussetzungen des § 273 BGB


Wenn man sich die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts einmal näher angeschaut hat, kann man schwere Fehler vermeiden, ohne dass man große Detailkenntnisse haben muss.

Die Wechselseitigkeit ist dabei eigentlich selbstverständlich, nämlich dass der jeder der beiden Beteiligten zugleich Schuldner und Gläubiger ist.

Dass es sich um einen vollwirksamen und fälligen Gegenanspruch des Zurückhaltenden handeln muss, leuchtet auch ein.

Problematischer wird es bei der Ungleichartigkeit der Forderungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Demnach ist eine Anwendung der Vorschrift nicht möglich, wenn der Schuldner sich sogleich durch eine Aufrechnung befreien kann, weil beide Parteien etwa Zahlungsansprüche haben.

Ein schützenswertes Interesse an der Zug-um-Zug-Situation würde hier nicht bestehen, denn es können ja sofort klare Verhältnisse geschaffen werden. Notfalls ist somit die Erklärung als eine Aufrechnung auszulegen.

Gelegentlich liest oder hört man die Antwort von Studierenden, dass ein Verkäufer, der einen Anspruch auf Zahlung aus einem anderen Vertrag hat, gegen den Anspruch des Käufers auf Lieferung der Kaufsache aufrechnen könne, was freilich angesichts des Vorstehenden als schwerer Fehler zu bewerten wäre.

Das am wenigsten klare Element dürfte jedoch die Konnexität sein. Es müssen hier die Forderung und Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, es muss also ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegen.

Erforderlich ist ein solcher natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen gelten gemacht werden könnte (BGHZ 92, 194, 196).

Wann immer Treu und Glauben ins Spiel gebracht wird, sind alle möglichen Ansichten vertretbar. Man kann diesen Zusammenhang eher weit ziehen und Ansprüche aus verschiedenen Verträgen ausreichen lassen, insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht. Falls aber viele Jahre zwischen der Entstehung der Ansprüche liegen, wird man wohl auch hier den Zusammenhang verneinen müssen.


Letztlich ist noch zu beachten, dass es sich bei dem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB um eine Einrede handelt, die natürlich auch erhoben werden muss, um beachtlich zu sein.


Hier ist ein weiterer Artikel zu Treu und Glauben auf meinem Blog zu finden


Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben





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