Immer wieder findet sich in Prüfungsarbeiten die
Problematik, dass etwa ein Geschäftsherr einen Stellvertreter beauftragt, für ihn
eine Sache zu kaufen. Regelmäßig unterliegt der Vollmachtgeber bei der
Erteilung der Vollmacht dann einem Irrtum, sei es, dass er sich bei der
schriftlichen Erteilung verschrieben hat, oder weil er sich über eine
Eigenschaft des Stellvertreters geirrt hat.
Ist dann eine Anfechtung der Vollmacht möglich?
Folglich stellt sich die Frage, ob
der Geschäftsherr sich sodann von dem vom Vertreter geschlossenen Vertrag lösen
kann.
Dabei ist eine Anfechtung der Vertragserklärung zu problematisieren und
auch die Anfechtung der Vollmachtserteilung, die in der Literatur sehr
umstritten ist.
Darüber hinaus bereitet die Erklärung der Anfechtung aufgrund
der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Schwierigkeiten.
Wer hier einmal den roten Faden gefunden hat,
wird schnell in der Lage sein, die im Gutachten anzusprechenden Punkte
abzuhandeln. Wer allerdings bei der Anfechtung der Vertragserklärung hängen bleibt, wird die Prüfung wohl nicht mehr bestehen können.
Für
einen Vorschlag zur Lösung dieses Standardproblems, das man unbedingt kennen muss, empfehle ich deshalb den Fall Nr. 26
in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum BGB AT“.
Hier sind weitere Artikel zum Anfechtungsrecht zu finden
Das
Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB
Eigenschaftsirrtum
gem. § 119 II BGB und Irrtum über den Wert der Sache
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