Die Abtretung einer Forderung nach §§ 398 ff. BGB erfolgt durch einen Einigungsvertrag, der aus zwei
Willenserklärungen besteht. Es müssen also ein Angebot und eine Annahme gegeben
sein, wobei der Schuldner an diesem Vertrag nicht beteiligt werden muss.
Wie aber steht es mit der Abtretung einer zukünftigen Forderung?
Oft wird es in Prüfungsfällen so sein, dass der Schuldner nichts von der Abtretung weiß, aber dann z.B. bei einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger geschützt ist.
Oft wird es in Prüfungsfällen so sein, dass der Schuldner nichts von der Abtretung weiß, aber dann z.B. bei einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger geschützt ist.
Man
sollte sich die Terminologie bei Abtretungen einprägen:
Der Zedent ist der
ursprüngliche Gläubiger und der Zessionar der neue.
Nun kann man auch eine Forderung abtreten, die
noch gar nicht entstanden ist. Eine solche Vorausabtretung ist durchaus zulässig.
Im Rahmen des Abtretungsvertrags ist allerdings eine Bestimmtheit der Forderung
im Zeitpunkt ihrer Entstehung nötig.
Es
kommt also maßgeblich darauf an, ob die Forderung gegenständlich
individualisiert ist und man bei ihrer Entstehung allein anhand des
Abtretungsvertrags ermitteln kann, welche Person der alte und der neue
Gläubiger sein soll.
In diesem
Zusammenhang gibt es einen Meinungsstreit:
Nach der Durchgangstheorie soll der Abtretende
(Zedent) beim Entstehen der Forderung für eine juristische Sekunde Inhaber der
Forderung werden und erst dann erfolge ein Übergang auf den Zessionar.
Demgegenüber entstehe nach Ansicht der
Unmittelbarkeitstheorie die Forderung unmittelbar in der Person des
Abtretungsempfängers (Zessionars).
Praktische Auswirkungen hat das allerdings
nicht, denn auch im Falle eines Direkterwerbs wären die Vorschriften der §§ 399 ff. BGB jedenfalls analog anwendbar.
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