Wenn es in einer kaufrechtlichen Klausur um
die Gewährleistungsrechte geht und das Vorliegen
eines Sachmangels bei Gefahrübergang zu
prüfen ist, sind manche Bearbeiter schnell bei der Sache und bejahen eine Beschaffenheitsvereinbarung
gem. § 434 I 1 BGB.Dort ist geregelt:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat.“
Dabei bereitet schon der Begriff der
Beschaffenheit oft Probleme, was aber hier nicht weiter vertieft werden soll.
Es geht also allein um die Vereinbarung
einer Beschaffenheit. Dazu ist eine einvernehmliche Einigung von Käufer und
Verkäufer erforderlich, also zwei Willenserklärungen. Eine einseitige Beschaffenheitsbeschreibung reicht daher nicht
aus.
Nun können die Parteien die Beschaffenheit
ausdrücklich vereinbaren, was im Gutachten wohl kaum Schwierigkeiten bereitet.
Anders ist das bei einer nur konkludenten Vereinbarung. Hier ist Vorsicht
geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt seit der Geltung
des neuen Schuldrechts eine solche Vereinbarung nicht mehr im Zweifel, sondern
nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht.
Das sollte man sich für
Prüfungsaufgaben merken, denn das kann Folgen für die weitere Prüfung der Ansprüche
haben, sodass die Lösung im Gutachten in die falsche Richtung gehen kann.
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