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Dienstag, 9. April 2019

Beschaffenheitsvereinbarung


Wenn es in einer kaufrechtlichen Klausur um die Gewährleistungsrechte geht und das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang zu prüfen ist, sind manche Bearbeiter schnell bei der Sache und bejahen eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 1 BGB.Dort ist geregelt:

„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Dabei bereitet schon der Begriff der Beschaffenheit oft Probleme, was aber hier nicht weiter vertieft werden soll.

Es geht also allein um die Vereinbarung einer Beschaffenheit. Dazu ist eine einvernehmliche Einigung von Käufer und Verkäufer erforderlich, also zwei Willenserklärungen. Eine einseitige Beschaffenheitsbeschreibung reicht daher nicht aus.

Nun können die Parteien die Beschaffenheit ausdrücklich vereinbaren, was im Gutachten wohl kaum Schwierigkeiten bereitet.

Anders ist das bei einer nur konkludenten Vereinbarung. Hier ist Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt seit der Geltung des neuen Schuldrechts eine solche Vereinbarung nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht.

Das sollte man sich für Prüfungsaufgaben merken, denn das kann Folgen für die weitere Prüfung der Ansprüche haben, sodass die Lösung im Gutachten in die falsche Richtung gehen kann.







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