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Dienstag, 18. Februar 2020

Magie im Zivilrecht

Verbreitet wird das Jurastudium als trocken angesehen. Wer sich die folgende Urteil durchliest, wird vielleicht seine Meinung dazu ändern.
Es geht um die Magie im Zivilrecht.
Obwohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2011, 756) zum Kartenlegen als Magie oder Glaube an übernatürliche Kräfte schon einige Jahre her ist, wird dieses Thema doch immer wieder neu aufgewärmt.

So glaubt dann auch ein Autor, noch einmal neue Ansätze in einer juristischen Fachzeitschrift bringen zu müssen.

Für Studenten und Studentinnen der Rechtswissenschaft ist dieses Thema sicherlich nicht von herausragender Bedeutung, aber es kommt doch gelegentlich in Prüfungsarbeiten vor.

Nachfolgend sollen deshalb einige Tipps für das Durchdringen der Materie gegeben werden.

Die Hauptproblematik liegt hier im Allgemeinen Teil des Schuldrechts.

Vorab stellt sich natürlich bei der Geltendmachung der etwaigen Rechte der Vertragsparteien die Frage, um was für einen Vertrag es sich beim Kartenlegen, Hellsehen oder generell beim Versprechen zum Einsatz übernatürlicher Kräfte handelt.

An dieser Stelle muss man im Gutachten somit eine Abgrenzung insbesondere von Dienstvertrag und Werkvertrag vornehmen, und zwar anhand der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale wie bei jeder anderen Fallgestaltung auch, sodass hier keine Besonderheiten gelten.

Schwieriger wird es dann bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags. In diesem Rahmen sind regelmäßig detaillierte Ausführungen zu machen, ob denn die vom Unternehmer versprochene Leistung überhaupt möglich ist.

Es gibt hier viele Arten, einen Sachverhalt zu konstruieren, der mal in die eine und dann in die andere Richtung gehen kann. Es empfiehlt sich deshalb, dass man sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung auseinandersetzt, um die „richtige“ Lösung zu finden.

Sofern man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Unmöglichkeit beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten vorliegt, wäre nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs zu diskutieren, ob die Vorschrift zum Entfallen der Gegenleistung gem. § 326 I 1 BGB von den Parteien abbedungen werden kann.

Diese Meinung ist allerdings durchaus umstritten in der juristischen Literatur und könnte zu einem anderen Ergebnis führen, als es das Gericht annahm. Dennoch empfiehlt es sich, der Rechtsprechung zu folgen, damit man alle im Sachverhalt aufgeworfenen Probleme im Gutachten anspricht. Dabei sollte dann auch der Begriff „Privatautonomie“ im Rahmen der Argumentation fallen.

Bei einem Fall der Magie im Zivilrecht kann man also mit der Rechtsprechung oder mit Teilen der juristischen Literatur jeweils zu einem vertretbaren Ergebnis gelangen, wobei man nur einige Argumente in der gutachterlichen Prüfung anführen muss.

Falls man der Ansicht ist, der Kunde sei zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen, können sich auch noch Probleme aus dem Bereich des Besonderen Schuldrechts (hier also der gesetzlichen Schuldverhältnisse) ergeben, wenn man eine Rückzahlung des Honorars aus ungerechtfertigter Bereicherung untersucht.

All diese Probleme habe ich in dem Aufsatz "Magische Kräfte" mit Quellenangaben anhand des Zahlungsanspruchs des Kartenlegers oder Hellsehers im Einzelnen dargestellt.

Zu finden ist der Artikel im 2. Kapitel unter Schuldrecht AT in meinem eBook* Aufsätze zum Zivilrecht“.



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