Es geht um die Magie im Zivilrecht.
Obwohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2011, 756) zum Kartenlegen als Magie oder Glaube an übernatürliche Kräfte schon einige Jahre her ist, wird dieses Thema doch immer wieder neu aufgewärmt.
Obwohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2011, 756) zum Kartenlegen als Magie oder Glaube an übernatürliche Kräfte schon einige Jahre her ist, wird dieses Thema doch immer wieder neu aufgewärmt.
So glaubt
dann auch ein Autor, noch einmal neue Ansätze in einer juristischen Fachzeitschrift
bringen zu müssen.
Für Studenten und Studentinnen der Rechtswissenschaft ist
dieses Thema sicherlich nicht von herausragender Bedeutung, aber es kommt doch
gelegentlich in Prüfungsarbeiten vor.
Nachfolgend sollen deshalb einige Tipps für
das Durchdringen der Materie gegeben werden.
Die Hauptproblematik liegt hier im
Allgemeinen Teil des Schuldrechts.
Vorab stellt sich natürlich bei der
Geltendmachung der etwaigen Rechte der Vertragsparteien die Frage, um was für
einen Vertrag es sich beim Kartenlegen, Hellsehen oder generell beim
Versprechen zum Einsatz übernatürlicher Kräfte handelt.
An dieser Stelle muss
man im Gutachten somit eine Abgrenzung insbesondere von Dienstvertrag und Werkvertrag
vornehmen, und zwar anhand der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale wie bei jeder
anderen Fallgestaltung auch, sodass hier keine Besonderheiten gelten.
Schwieriger wird es dann bei der Beurteilung
der Wirksamkeit des Vertrags. In diesem Rahmen sind regelmäßig detaillierte Ausführungen
zu machen, ob denn die vom Unternehmer versprochene Leistung überhaupt möglich
ist.
Es gibt hier viele Arten, einen Sachverhalt zu konstruieren, der mal in
die eine und dann in die andere Richtung gehen kann. Es empfiehlt sich deshalb,
dass man sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung
auseinandersetzt, um die „richtige“ Lösung zu finden.
Sofern man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine
Unmöglichkeit beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher,
"magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten vorliegt,
wäre nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs zu diskutieren, ob die Vorschrift
zum Entfallen der Gegenleistung gem. § 326 I 1 BGB von den Parteien abbedungen
werden kann.
Diese Meinung ist allerdings durchaus umstritten in der
juristischen Literatur und könnte zu einem anderen Ergebnis führen, als es das
Gericht annahm. Dennoch empfiehlt es sich, der Rechtsprechung zu folgen, damit
man alle im Sachverhalt aufgeworfenen Probleme im Gutachten anspricht. Dabei
sollte dann auch der Begriff „Privatautonomie“ im Rahmen der Argumentation
fallen.
Bei einem Fall der Magie im Zivilrecht kann
man also mit der Rechtsprechung oder mit Teilen der juristischen Literatur jeweils
zu einem vertretbaren Ergebnis gelangen, wobei man nur einige Argumente in der
gutachterlichen Prüfung anführen muss.
Falls man der Ansicht ist, der Kunde sei
zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen, können sich auch noch Probleme aus dem
Bereich des Besonderen Schuldrechts (hier also der gesetzlichen Schuldverhältnisse)
ergeben, wenn man eine Rückzahlung des Honorars aus ungerechtfertigter
Bereicherung untersucht.
All diese Probleme habe ich in dem Aufsatz "Magische Kräfte" mit Quellenangaben anhand des Zahlungsanspruchs des Kartenlegers oder
Hellsehers im Einzelnen dargestellt.
Zu finden ist der Artikel im 2. Kapitel
unter Schuldrecht AT in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.
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