Bei einer Schenkung handelt es sich um einen einseitig
verpflichtenden Vertrag. Dieser gewährt nur einen eingeschränkten
Vertrauensschutz auf den Bestand des Vermögenszuwachses beim Beschenkten.
In
juristischen Klausuren sowie im richtigen Leben ist hier gelegentlich die Frage
nach einer Herausgabe des Geschenks nach einem Widerruf wegen groben Undanks zu
beantworten. Das soll im Folgenden näher untersucht werden.
Die Anspruchsgrundlage für eine Herausgabe
des Geschenks ergibt sich bei einem Widerruf wegen groben Undanks anders als
bei der Verarmung des Schenkers aus den Vorschriften der §§ 531 II, 812 I 2 1.Alt., 530 I BGB.
Dabei stellt § 530 BGB nach herrschender Ansicht eine Rechtsgrundverweisung
dar (BGH NJW 1961, 1458). Es müssen also alle Voraussetzungen der
ungerechtfertigten Bereicherung vorliegen.
Neben dem erlangten Etwas durch Leistung des
Schenkers ist ein Wegfall des Rechtsgrundes erforderlich, § 812 I 2 1. Alt. BGB.
Der wirksame Widerruf beseitigt hier das Schenkungsversprechen als
Anspruchsgrund oder als Rechtsgrund für die inzwischen ausgeführte Schenkung.
Die Widerrufserklärung gem. § 531 I BGB stellt dabei ein einseitiges
Rechtsgeschäft dar, sodass die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu
beachten sind.
Sofern kein Widerrufsausschluss nach §§ 532,
534 BGB gegeben ist, muss also ein Widerrufsrecht vorliegen, wenn ein
Herausgabeverlangen erfolgreich sein soll.
Eine Schenkung kann widerrufen
werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den
Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig
macht.
Das Widerrufsrecht muss durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände
ermittelt werden, also sind maßgeblich Motiv, Art und Umfang der Schenkung, und
Art und Anlass der Verfehlung. Somit setzt § 530 I BGB eine objektive und eine
subjektive Komponente voraus:
Objektiv: Schwere Verfehlung des
Beschenkten gegen den Schenker oder nahen Angehörigen.
Subjektiv: Grober Undank, also
tadelnswerte Gesinnung.
Eine ganz neue Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH v. 22.10.2019 - X ZR 48/17) macht zu diesen Merkmalen
genauere Ausführungen.
Der
Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des
Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung
auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die
in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten
kann.
Die
Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine
Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde
liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der
Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes,
wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen
darstellt.
In einer Klausur wären im Sachverhalt
Anhaltspunkte für die Prüfung dieser Merkmale gegeben.
In dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall musste die Sache vom Berufungsgericht
erneut verhandelt werden, da die beiden Komponenten nicht hinreichend geprüft
wurden.
Auf eine Prüfungsarbeit übertragen bedeutet das, dass man auch alle im
Fall genannten Hinweise in der Lösung spiegelbildlich verwerten muss, um sich eine
„Rückverweisung“ durch den/die Korrektor/in zu ersparen.
Für die konkrete Behandlung des Verlangens
auf Herausgabe nach einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in einem
Gutachten sei Fall Nr. 15 in meinem ebook „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht
BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ empfohlen, bei dem die Sache dadurch
etwas komplizierter und examensrelevant gemacht wurde, dass es sich um eine
gemischte Schenkung handelte.
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