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Samstag, 22. Februar 2020

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Das Schenkungsrecht hat im ersten juristischen Staatsexamen durchaus Bedeutung, weshalb man sich mit den Einzelheiten auseinandersetzen muss. Gerade der Widerruf wegen groben Undanks bei einer Schenkung erscheint wichtig.
Bei einer Schenkung handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Dieser gewährt nur einen eingeschränkten Vertrauensschutz auf den Bestand des Vermögenszuwachses beim Beschenkten.

In juristischen Klausuren sowie im richtigen Leben ist hier gelegentlich die Frage nach einer Herausgabe des Geschenks nach einem Widerruf wegen groben Undanks zu beantworten. Das soll im Folgenden näher untersucht werden.

Die Anspruchsgrundlage für eine Herausgabe des Geschenks ergibt sich bei einem Widerruf wegen groben Undanks anders als bei der Verarmung des Schenkers aus den Vorschriften der §§ 531 II, 812 I 2 1.Alt., 530 I BGB.

Dabei stellt § 530 BGB nach herrschender Ansicht eine Rechtsgrundverweisung dar (BGH NJW 1961, 1458). Es müssen also alle Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegen.

Neben dem erlangten Etwas durch Leistung des Schenkers ist ein Wegfall des Rechtsgrundes erforderlich, § 812 I 2 1. Alt. BGB. Der wirksame Widerruf beseitigt hier das Schenkungsversprechen als Anspruchsgrund oder als Rechtsgrund für die inzwischen ausgeführte Schenkung. Die Widerrufserklärung gem. § 531 I BGB stellt dabei ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, sodass die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind.

Sofern kein Widerrufsausschluss nach §§ 532, 534 BGB gegeben ist, muss also ein Widerrufsrecht vorliegen, wenn ein Herausgabeverlangen erfolgreich sein soll.

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Das Widerrufsrecht muss durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ermittelt werden, also sind maßgeblich Motiv, Art und Umfang der Schenkung, und Art und Anlass der Verfehlung. Somit setzt § 530 I BGB eine objektive und eine subjektive Komponente voraus:

Objektiv: Schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder nahen Angehörigen.

Subjektiv: Grober Undank, also tadelnswerte Gesinnung.

Eine ganz neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 22.10.2019 - X ZR 48/17) macht zu diesen Merkmalen genauere Ausführungen.

Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.

In einer Klausur wären im Sachverhalt Anhaltspunkte für die Prüfung dieser Merkmale gegeben.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall musste die Sache vom Berufungsgericht erneut verhandelt werden, da die beiden Komponenten nicht hinreichend geprüft wurden.

Auf eine Prüfungsarbeit übertragen bedeutet das, dass man auch alle im Fall genannten Hinweise in der Lösung spiegelbildlich verwerten muss, um sich eine „Rückverweisung“ durch den/die Korrektor/in zu ersparen.

Für die konkrete Behandlung des Verlangens auf Herausgabe nach einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in einem Gutachten sei Fall Nr. 15 in meinem ebook „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ empfohlen, bei dem die Sache dadurch etwas komplizierter und examensrelevant gemacht wurde, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelte.





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