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Dienstag, 17. Dezember 2019

Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrags

Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrags

Für den in Klausuren häufig auftauchenden Werkvertrag gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich Juristen und Juristinnen in der Ausbildung einmal durchlesen sollten.

Es geht um den Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrags.

Der Leitsatz lautet (BGH, 10.10.2019 - VII ZR 1/19):



„Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.“

Im Fall hatte ein Reinigungsunternehmen unstreitig mangelhafte Leistungen erbracht, weshalb der Auftraggeber außerordentlich kündigte und für die restliche Vertragslaufzeit Schadensersatz verlangte, da er ein anderes Unternehmen beauftragen musste.

Zunächst handelte es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag.

In der Entscheidung war die außerordentliche Kündigung auf § 314 BGB gestützt worden, was seit der Änderung im Werkvertragsrecht nun wohl aus der Vorschrift des § 648a BGB herzuleiten ist. Auch dort ist in Absatz sechs festgelegt, dass Schadensersatz auch bei einer Kündigung verlangt werden kann.

Sodann geht es nicht um einen Schadensersatz wegen etwaiger Mängel, die behoben werden müssten, sondern vielmehr um die Kosten für die Beauftragung eines anderen Unternehmens, um die geschuldete Leistung ordentlich zu erhalten. Hier gilt dann die längere Verjährungsfrist von drei Jahren.

Weiterführende Literatur


Für die Vorbereitung auf die Klausuren in dem sehr wichtigen Bereich des Werkvertragsrechts empfehle ich die Fälle 28 – 32 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“.





Hier sind weitere Artikel zum Werkvertrag zu finden


Was ist ein Werklieferungsvertrag?

Die Selbstbeseitigung beim Werkvertrag




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