Juristische E-Bücher auf "Buy me a coffee" unter "Extras" billiger zu finden

Buy Me A Coffee

Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Sonntag, 12. April 2020

Fiktive Reparaturkosten


Vor einiger Zeit hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VII ZR46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass im Rahmen eines Werkvertrags die Mangelbeseitigungskosten nicht so abgerechnet werden dürfen, dass der Besteller sich einen Kostenvoranschlag einholt und die Beseitigungskosten dann ohne Mehrwertsteuer fiktiv abrechnet (fiktive Reparaturkosten).

Eine solche Vorgehensweise stehe im Widerspruch zu der Vorschrift des § 281 IV BGB.

Nunmehr hat der V. Senat, der sich mit dem Kaufrecht beschäftigt (V ZR 33/19), beim VII. Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 I BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf.

Sollten nun die Damen und Herren also an ihrer Rechtsprechung festhalten, müsste der V. Senat gem. § 132 GVG an den Großen Senat für Zivilsachen vorlegen, der eine endgültige Entscheidung treffen wird.

Man wird gespannt abwarten müssen, wie sich diese Sache entwickelt. Für die Ausbildung ist das in jedem Fall ein relevantes Problem, mit dem man sich in der Vorbereitung auf das Examen auseinandersetzen muss.

Generell zur Abwicklung des Schadens anhand der fiktiven Reparaturkosten empfehle ich jungen Juristen/innen in der Ausbildung mein eBook* „Schadensrecht“, in welchem die gerade für Kfz wichtige Problematik im Einzelnen unter „II. Einzelheiten des Schadensrechts, 3. Art des Schadensersatzes, a) Herstellungsinteresse“ erläutert ist.

Der vorstehende Streit wird offenbar nur bei vertraglichen Beziehungen der Parteien maßgeblich, nicht aber bei einer Haftung auf Schadensersatz nach dem Deliktsrecht.








* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen