Vor einiger Zeit hat der für das
Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VII ZR46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
entschieden, dass im Rahmen eines Werkvertrags die Mangelbeseitigungskosten
nicht so abgerechnet werden dürfen, dass der Besteller sich einen
Kostenvoranschlag einholt und die Beseitigungskosten dann ohne Mehrwertsteuer
fiktiv abrechnet (fiktive Reparaturkosten).
Eine solche Vorgehensweise stehe im Widerspruch zu der Vorschrift des § 281 IV BGB.
Nunmehr hat der V. Senat, der sich mit dem
Kaufrecht beschäftigt (V ZR 33/19), beim VII. Senat angefragt, ob dieser an
seiner Rechtsauffassung festhält, wonach der "kleine" Schadensersatz
statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 I BGB nicht anhand der voraussichtlich
erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven")
Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf.
Sollten nun die Damen und Herren
also an ihrer Rechtsprechung festhalten, müsste der V. Senat gem. § 132 GVG an
den Großen Senat für Zivilsachen vorlegen, der eine endgültige Entscheidung
treffen wird.
Man wird gespannt abwarten müssen, wie sich
diese Sache entwickelt. Für die Ausbildung ist das in jedem Fall ein relevantes
Problem, mit dem man sich in der Vorbereitung auf das Examen auseinandersetzen
muss.
Generell zur Abwicklung des Schadens anhand der fiktiven Reparaturkosten
empfehle ich jungen Juristen/innen in der Ausbildung mein eBook* „Schadensrecht“, in
welchem die gerade für Kfz wichtige Problematik im Einzelnen unter „II. Einzelheiten des Schadensrechts, 3. Art
des Schadensersatzes, a) Herstellungsinteresse“ erläutert ist.
Der
vorstehende Streit wird offenbar nur bei vertraglichen Beziehungen der Parteien
maßgeblich, nicht aber bei einer Haftung auf Schadensersatz nach dem
Deliktsrecht.
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