Juristische E-Bücher auf "Buy me a coffee" unter "Extras" billiger zu finden

Buy Me A Coffee

Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Samstag, 25. April 2020

Tausch und höherwertiges aliud


Juristische Foren zeigen immer wieder auf, in welchen Teilbereichen Studierende oft Probleme haben.  So findet sich derzeit wieder einmal ein Problem mit dem Kaufrecht und dem Vorliegen eines Mangels.

Es geht um den Tausch und das höherwertiges aliud.
Zunächst braucht man keine Panik zu bekommen, wenn im Sachverhalt ein Tauschvertrag angesprochen ist.  Dieser ist in § 480 BGB geregelt und enthält einen Verweis auf die Vorschriften über den Kauf.  Somit sollten eigentlich keine Schwierigkeiten mit der Behandlung dieser Vertragsart bestehen.

Eine Besonderheit wäre dann gegeben, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein bestimmter Preis für die jeweiligen Leistungen gelten soll und die Preise dann nur verrechnet werden.  Bei einem Überschuss würde dann eine Ausgleichspflicht bestehen.  Auch solche Verträge können nach der Rechtsprechung einen Tausch darstellen.

In der Folge sind also die Vorschriften über die Gewährleistung nach §§ 434 ff. BGB anwendbar.  Freilich wird oft eine Nacherfüllung wegen §275 I BGB ausgeschlossen sein, was aber nicht zwingend so ist, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Selbstverständlich ist auch ein Tauschvertrag für die Problematik der Leistung eines höherwertigen aliuds ein denkbarer Anwendungsbereich.  Wenn der eine Vertragspartner z.B. versehentlich eine Sache übereignet, die aber gar nicht Gegenstand des Tauschvertrags war, weil er sich vergriffen hat, dann stellt sich wie auch in anderen Fällen die Frage, ob er wenigstens die falsch ausgewählte Sache wieder zurückverlangen kann.

Die grobe Leitlinie zum Lösen derartiger Konstellationen habe ich vor einigen Jahren bereits aufgezeigt:





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen