Juristische Foren zeigen immer wieder auf, in
welchen Teilbereichen Studierende oft Probleme haben. So findet sich derzeit wieder einmal ein
Problem mit dem Kaufrecht und dem Vorliegen eines Mangels.
Es geht um den Tausch und das höherwertiges aliud.
Zunächst braucht man keine Panik zu bekommen, wenn im Sachverhalt ein Tauschvertrag angesprochen ist. Dieser ist in § 480 BGB geregelt und enthält einen Verweis auf die Vorschriften über den Kauf. Somit sollten eigentlich keine Schwierigkeiten mit der Behandlung dieser Vertragsart bestehen.
Zunächst braucht man keine Panik zu bekommen, wenn im Sachverhalt ein Tauschvertrag angesprochen ist. Dieser ist in § 480 BGB geregelt und enthält einen Verweis auf die Vorschriften über den Kauf. Somit sollten eigentlich keine Schwierigkeiten mit der Behandlung dieser Vertragsart bestehen.
Eine Besonderheit wäre dann gegeben, wenn die
Parteien vereinbaren, dass ein bestimmter Preis für die jeweiligen Leistungen gelten
soll und die Preise dann nur verrechnet werden.
Bei einem Überschuss würde dann eine Ausgleichspflicht bestehen. Auch solche Verträge können nach der Rechtsprechung
einen Tausch darstellen.
In der Folge sind also die Vorschriften über
die Gewährleistung nach §§ 434 ff. BGB anwendbar. Freilich wird oft eine Nacherfüllung wegen §275 I BGB ausgeschlossen sein, was aber nicht zwingend so ist, da es auf die Umstände
des Einzelfalls ankommt.
Selbstverständlich ist auch ein Tauschvertrag
für die Problematik der Leistung eines höherwertigen aliuds ein denkbarer
Anwendungsbereich. Wenn der eine
Vertragspartner z.B. versehentlich eine Sache übereignet, die aber gar nicht
Gegenstand des Tauschvertrags war, weil er sich vergriffen hat, dann stellt
sich wie auch in anderen Fällen die Frage, ob er wenigstens die falsch ausgewählte
Sache wieder zurückverlangen kann.
Die
grobe Leitlinie zum Lösen derartiger Konstellationen habe ich vor einigen
Jahren bereits aufgezeigt:
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