Ein nach wie vor sehr umstrittenes Problem
stellt die Frage dar, ob auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB auch die Rechte der §§ 280 ff. BGB anwendbar sind, sodass der Eigentümer
sich schadlos halten kann.
Wichtig ist insbesondere die Norm des § 285 BGB, die
einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes gibt. Erlangt der Schuldner infolge
des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 I bis III BGB nicht
zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen
Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen
oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
Dazu ein kleines Beispiel:
Der
Dieb D stiehlt dem Eigentümer E das Fahrrad und veräußert es an den B.
Letzterer zahlte dafür 100 Euro (obwohl die Sache objektiv nur einen Wert von
80 Euro hatte) und ist sodann unauffindbar verschwunden. Nun möchte der E vom D
diesen Erlös ausgezahlt bekommen.
Zunächst sind die deliktischen Anspruche des
E gegen den B nicht so günstig, denn damit kann er nur den objektiven Wert des
Fahrrads gezahlt verlangen, nicht aber den hier konkret erzielten Verkaufserlös,
der höher war.
Wenn man auch einmal die Vorschrift des § 816 I 1 BGB außer Acht
lässt, nach welcher der E infolge einer Genehmigung gem. § 185 I BGB den Erlös
verlangen könnte, macht man sich über die Anwendbarkeit des § 285 BGB Gedanken.
Vor der Veräußerung hätte der E seinen
Anspruch auf Herausgabe gegen den D nach § 985 BGB mit Erfolg geltend machen können.
Diese Herausgabe ist dem D nun aber unmöglich geworden, § 275 I BGB. Der
Ersatzanspruch des § 285 BGB umfasst auch das commodum ex negotiatione, also
den höheren Verkaufserlös.
Problematisch ist dabei allerdings, dass der Anspruch
auf Herausgabe nach § 985 BGB nicht erloschen ist, er besteht ja weiterhin
fort, wenn auch jetzt gegen den B, der wegen § 935 BGB auch gutgläubig kein
Eigentum erwerben konnte.
Hier will eine Mindermeinung in der Tat den
Ersatzanspruch bejahen (Heck, Grundriβ des Sachenrechts, 3. Neudruck, 1994, § 32
7).
Die herrschende Ansicht in der Literatur lehnt allerdings eine
Anwendbarkeit des Ersatzanspruchs ab. Denn ansonsten könnte der E das Fahrrad
vom B herausverlangen und zugleich auch den Verkaufserlös vom D beanspruchen.
Dadurch würde zum einen die Opfergrenze des D überschritten, denn da er dem B
das Eigentum nicht verschaffen konnte, müsste er ihm nebenher nach § 311a II BGB
auf Schadensersatz haften.
Des Weiteren könnte der E seine Vermögensposition durch
beide Ansprüche ungerechtfertigt verdoppeln. Auch stellen die §§ 989, 990 BGB eine
abschließende Sonderregelung dar, sofern eine Herausgabe der Sache unmöglich
geworden ist.
Ebenso liegt zwischen der unmöglich gewordenen Verpflichtung auf
Herausgabe und dem rechtsgeschäftlichen Erlös keine wirtschaftliche Identität
vor, was für eine Anwendung des § 285 BGB Voraussetzung wäre, denn der Veräußerungserlös
ist nicht für den Besitz, sondern für das Eigentum geleistet worden.
Letztlich
ist auch die Herausgabe nach § 816 I 1 BGB nach erfolgter Genehmigung
ausreichend, um die Zahlung des Erlöses zu erreichen.
2. Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB
Eine gänzlich andere Situation stellt die
Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB
auf § 985 BGB dar. In diesem Fall besteht ein lebhafter Streit, ob der Eigentümer
Schadensersatz vom Besitzer anstelle der Herausgabe verlangen kann, nachdem er
ihm erfolglos eine Frist zur Herausgabe gesetzt hat.
Diesen Streit und ein mögliches
Gegenrecht des Besitzers habe ich in dem Aufsatz „Anwendung von §§ 280 I, III,
281 BGB auf § 985 BGB“ in dem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“ im 4. Kapitel:
Sachenrecht dargestellt.
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