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Montag, 23. März 2020

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB


Ein nach wie vor sehr umstrittenes Problem stellt die Frage dar, ob auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB auch die Rechte der §§ 280 ff. BGB anwendbar sind, sodass der Eigentümer sich schadlos halten kann.

Diese Anwendbarkeit ist in der Literatur umstritten.


1. Anwendung des § 285 BGB


Wichtig ist insbesondere die Norm des § 285 BGB, die einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes gibt. Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 I bis III BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

Dazu ein kleines Beispiel:

Der Dieb D stiehlt dem Eigentümer E das Fahrrad und veräußert es an den B. Letzterer zahlte dafür 100 Euro (obwohl die Sache objektiv nur einen Wert von 80 Euro hatte) und ist sodann unauffindbar verschwunden. Nun möchte der E vom D diesen Erlös ausgezahlt bekommen.

Zunächst sind die deliktischen Anspruche des E gegen den B nicht so günstig, denn damit kann er nur den objektiven Wert des Fahrrads gezahlt verlangen, nicht aber den hier konkret erzielten Verkaufserlös, der höher war.

Wenn man auch einmal die Vorschrift des § 816 I 1 BGB außer Acht lässt, nach welcher der E infolge einer Genehmigung gem. § 185 I BGB den Erlös verlangen könnte, macht man sich über die Anwendbarkeit des § 285 BGB Gedanken.

Vor der Veräußerung hätte der E seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den D nach § 985 BGB mit Erfolg geltend machen können. Diese Herausgabe ist dem D nun aber unmöglich geworden, § 275 I BGB. Der Ersatzanspruch des § 285 BGB umfasst auch das commodum ex negotiatione, also den höheren Verkaufserlös.

Problematisch ist dabei allerdings, dass der Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB nicht erloschen ist, er besteht ja weiterhin fort, wenn auch jetzt gegen den B, der wegen § 935 BGB auch gutgläubig kein Eigentum erwerben konnte.

Hier will eine Mindermeinung in der Tat den Ersatzanspruch bejahen (Heck, Grundriβ des Sachenrechts, 3. Neudruck, 1994, § 32 7).

Die herrschende Ansicht in der Literatur lehnt allerdings eine Anwendbarkeit des Ersatzanspruchs ab. Denn ansonsten könnte der E das Fahrrad vom B herausverlangen und zugleich auch den Verkaufserlös vom D beanspruchen. Dadurch würde zum einen die Opfergrenze des D überschritten, denn da er dem B das Eigentum nicht verschaffen konnte, müsste er ihm nebenher nach § 311a II BGB auf Schadensersatz haften.

Des Weiteren könnte der E seine Vermögensposition durch beide Ansprüche ungerechtfertigt verdoppeln. Auch stellen die §§ 989, 990 BGB eine abschließende Sonderregelung dar, sofern eine Herausgabe der Sache unmöglich geworden ist.

Ebenso liegt zwischen der unmöglich gewordenen Verpflichtung auf Herausgabe und dem rechtsgeschäftlichen Erlös keine wirtschaftliche Identität vor, was für eine Anwendung des § 285 BGB Voraussetzung wäre, denn der Veräußerungserlös ist nicht für den Besitz, sondern für das Eigentum geleistet worden.

Letztlich ist auch die Herausgabe nach § 816 I 1 BGB nach erfolgter Genehmigung ausreichend, um die Zahlung des Erlöses zu erreichen.

2. Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB 


Eine gänzlich andere Situation stellt die Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB dar. In diesem Fall besteht ein lebhafter Streit, ob der Eigentümer Schadensersatz vom Besitzer anstelle der Herausgabe verlangen kann, nachdem er ihm erfolglos eine Frist zur Herausgabe gesetzt hat.

Diesen Streit und ein mögliches Gegenrecht des Besitzers habe ich in dem Aufsatz „Anwendung von §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB“ in dem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“ im 4. Kapitel: Sachenrecht dargestellt.



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