Insbesondere im Kaufrecht geht es in Prüfungen oft um den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines Mangels, den der Verkäufer nicht beseitigt hat. Dabei spielt die Fristsetzung bei § 323 I BGB eine bedeutende Rolle.
Verweisung aus dem Kaufrecht
Erbringt bei einem
gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine
angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag
zurücktreten.
Zu kurz bemessene Frist
Falls diese Frist zu kurz bemessen ist, gilt eine angemessene Frist und die Fristsetzung ist nicht etwa unwirksam.
Das ist mittlerweile längst vom Bundesgerichtshof entschieden.
Leistungshandlung oder Leistungserfolg?
In einer neuen
Entscheidung hat das Gericht nun klargestellt, dass es für den fruchtlosen
Ablauf der Frist nicht auf die Leistungshandlung ankommt (wie man gelegentlich
in der Literatur liest), sondern auf den Leistungserfolg (BGH, 26.08.2020 -VIII ZR 351/19):
„Die vom Käufer
gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt,
wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat;
vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist
allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor
Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern
auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.“
Man kann erwarten, dass sich in der Zukunft
eine Klausur mit diesem Problem an den Universitäten finden wird, möglicherweise
auch bald im Examen, ebenso wie das bei der Angemessenheit der Frist war.
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