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Donnerstag, 22. Oktober 2020

Fristsetzung bei § 323 I BGB

 

Insbesondere im Kaufrecht geht es in Prüfungen oft um den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines Mangels, den der Verkäufer nicht beseitigt hat. Dabei spielt die Fristsetzung bei § 323 I BGB eine bedeutende Rolle.

Verweisung aus dem Kaufrecht


Über die Verweisung in § 437 Nr. 2 BGB gilt dafür die Vorschrift des § 323 BGB. Danach muss der Käufer gem. § 323 I BGB vom Grundsatz her eine Frist zur Leistung setzen:

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


Zu kurz bemessene Frist


Falls diese Frist zu kurz bemessen ist, gilt eine angemessene Frist und die Fristsetzung ist nicht etwa unwirksam.

Das ist mittlerweile längst vom Bundesgerichtshof entschieden.


Leistungshandlung oder Leistungserfolg?


In einer neuen Entscheidung hat das Gericht nun klargestellt, dass es für den fruchtlosen Ablauf der Frist nicht auf die Leistungshandlung ankommt (wie man gelegentlich in der Literatur liest), sondern auf den Leistungserfolg (BGH, 26.08.2020 -VIII ZR 351/19):

„Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.“

Man kann erwarten, dass sich in der Zukunft eine Klausur mit diesem Problem an den Universitäten finden wird, möglicherweise auch bald im Examen, ebenso wie das bei der Angemessenheit der Frist war.



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