Unsicherheiten ergeben sich bei manchen Studenten/Studentinnen, wenn es um die Vorschrift des § 477 BGB geht, also die Vermutung des Mangels.
Dort ist die Beweislastumkehr im Rahmen eines Mangels beim Kaufvertrag geregelt:Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
Nach der mittlerweile überholten und fehlerhaften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Norm also weiter auszulegen, als dies ursprünglich durch das Gericht gemacht wurde.
Dennoch missverstehen manche junge Juristen und Juristinnen den Umfang der Vermutung.
In einer ganz neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass eine Mangelerscheinung vorgelegen haben muss, damit die Beweislastumkehr überhaupt eingreifen kann:
„Allerdings greift die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF (heute § 477
Halbs. 1 BGB) nach der neueren Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers
bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von
sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine
Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in
einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung
von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die
genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche
Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie
dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt
(Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter
II 3 c bb (1)).“
Wenn also schon gar keine Mangelerscheinung vorliegt, nützt dem Käufer auch die Vorschrift des § 477 BGB nichts.
Und so war
es in der Entscheidung, in der ein durchgerosteter Auspuff als gewöhnlicher Verschleiß
anzusehen war, weshalb es bereits an einem Mangel fehlte.
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