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Dienstag, 10. November 2020

Vermutung des Mangels?

 

Unsicherheiten ergeben sich bei manchen Studenten/Studentinnen, wenn es um die Vorschrift des § 477 BGB geht, also die Vermutung des Mangels.

Dort ist die Beweislastumkehr im Rahmen eines Mangels beim Kaufvertrag geregelt:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach der mittlerweile überholten und fehlerhaften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Norm also weiter auszulegen, als dies ursprünglich durch das Gericht gemacht wurde.

Dennoch missverstehen manche junge Juristen und Juristinnen den Umfang der Vermutung.

In einer ganz neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass eine Mangelerscheinung vorgelegen haben muss, damit die Beweislastumkehr überhaupt eingreifen kann:

„Allerdings greift die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF (heute § 477 Halbs. 1 BGB) nach der neueren Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 3 c bb (1)).“

Wenn also schon gar keine Mangelerscheinung vorliegt, nützt dem Käufer auch die Vorschrift des § 477 BGB nichts.

Und so war es in der Entscheidung, in der ein durchgerosteter Auspuff als gewöhnlicher Verschleiß anzusehen war, weshalb es bereits an einem Mangel fehlte.



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