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Montag, 7. Dezember 2020

Widerruf der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung

 

Ein juristisches Forum hat sich wieder einmal als die Fundgrube für Verständnisprobleme beim Verbraucherschutz erwiesen.

Es geht um den Widerruf der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung.

Sachverhalt


Dort ging es um einen Fall, in welchem ein Kunde einen Laptop bei einem Versandhandel gekauft hatte. Am 22. Januar 2017 wurde der Vertrag geschlossen, die Lieferung des Laptops verzögerte sich aber, sodass sie erst am 16. Februar 2017 erfolgte. Zu dieser Zeit wollte der Kunde die Ware nicht mehr und schickte sie am 25. Februar 2017 unfrei an den Unternehmer zurück.

Formulierung


Zunächst einmal ist es wichtig, dass man in einem juristischen Gutachten die richtige Formulierung verwendet, wenn es um den Widerruf geht.

Der Kunde kann nicht „den Vertrag“ widerrufen, sondern nur „die auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung“. Das kann man z.B. sehr schön in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nachlesen, der hier sehr genau formuliert. Auch Jurastudierenden sei dies empfohlen, denn manche Prüfer/innen stören sich sehr an der falschen Wortwahl.


Rückzahlung des Kaufpreises


Sodann ist zu prüfen, ob der Kunde die Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Widerruf verlangen kann:

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn ein Kaufvertrag geschlossen und der Käufer die Vertragserklärung wirksam widerrufen hätte, §§ 355 III 1, I, 357 I, 312g I 2. Alt., 312c, 356 BGB.

I. Widerrufsrecht nach § 312g I BGB

Nach § 310 III BGB liegt ein Verbrauchervertrag bei einem Vertrag zwischen einem „Unternehmer“ und einem „Verbraucher“ vor. Dies ist nach § 13 und § 14 BGB zu prüfen.

Das Rechtsgeschäft muss eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, § 312 I BGB.

Widerrufsrecht bei Fernabsatz: Hier „Fernabsatzgeschäft“ nach §§ 312c, 312g I BGB gegeben, da ein Fernabsatzvertrag nach § 312c I BGB vorliegt. Keine Ausnahme nach § 312g II BGB.

II. Ausübung Widerrufsrecht, §§ 355 ff. BGB

Frist: 14 Tage, § 355 II 1 BGB.  Frist beginnt mit Vertragsschluss. Dann wäre dies eigentlich zu spät hier.

Aber: Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen (§ 474 I BGB) beginnt Frist grds. nach § 356 II Nr. 1 a BGB bei Erhalt der Ware durch Verbraucher. Also hier noch rechtzeitig.

Erklärung (Form), § 355 I, II BGB.

Problem: Hier Ware unfrei zurückgeschickt.

Wirksame Erklärung?

Recht zur Annahmeverweigerung des Verkäufers oder Aufrechnung?

Es kommt nun darauf an, ob im Sachverhalt steht, dass der Käufer ausdrücklich widerrufen hat oder ob er lediglich ohne Worte das Paket unfrei abgeschickt hat.

Falls Letzteres gegeben ist, fehlt es an einer wirksamen Widerrufserklärung, denn nach § 355 I 2, 3 BGB kann der Widerruf nach der Gesetzesänderung nicht mehr konkludent durch Rücksendung erklärt werden.

Wenn eine wirksame Widerrufserklärung vorliegt, kann man problematisieren, ob der Verkäufer die Annahme verweigern darf wegen der unfreien Zurücksenden oder in Höhe der Rücksendekosten gegen die Kaufpreisrückzahlung aufrechnen kann, sodass in diesem Fall nur ein Teil zurückgezahlt werden müsste. Hier muss eine Argumentation erfolgen.


Weiterführende Literatur


Wer Interesse an der Darstellung zweier ausführlicher Fälle zum verbraucherschützenden Widerruf hat, kann dies in den Fällen Nr. 34 und 35 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum BGB AT“ nachlesen:


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