Wie oft habe ich nun in meiner juristischen Karriere die Behauptung gehört, der Allgemeine Teil des BGB sei einfach und man beherrsche das Gebiet nach dem Durchlesen eines Kurzlehrbuchs. Wenn es eine Steigerung von „falsch“ gäbe, wäre sie hier zutreffend.
Zwar wird dieser Teil in der juristischen Ausbildung am Anfang des Studiums gelehrt. Das ist aber notwendigerweise so, weil die vor die Klammer gezogenen Regelungen vom Grundsatz her auch in den folgenden Büchern des Gesetzes Geltung haben, und sie stehen nicht etwa am Anfang der Ausbildung, weil die Materie einfach ist.Wenn man sich einmal den Umfang nur der Rechtsgeschäftslehre anschaut, sieht man schnell, dass hier enorm viel gelernt und geübt werden muss, um ein solides Verständnis zu erlangen.
Um die Sache noch einmal zu verdeutlichen: In einem juristischen Forum (hier) wurde ein kurzer Fall zum Stellvertretungsrecht geschildert, für den offenbar niemand eine Lösung finden kann.
Es handelt sich dabei vielleicht nicht um die gängige Problematik, die man in jeder Publikation zur Stellvertretung lesen kann. Dennoch sollte man in der Lage sein zu erkennen, wo die Probleme liegen könnten.
Wer in dem konkreten Fall schon nicht
erkennt, um was für eine Vollmacht es sich handelt, kann keine brauchbare Lösung
erstellen. Insofern sei eindringlich darauf hingewiesen, dass man gerade dem
BGB AT hohe Aufmerksamkeit schenken sollte, wenn man das erste Staatsexamen
schreiben muss.
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