Auch in der juristischen Ausbildung wird gelegentlich in Hausarbeiten die etwas seltsam anmutende Konstellation geprüft, in welcher ein Unternehmen an der Haustür einer Person steht und vorgefertigte Luftbildaufnahmen des Grundstücks der Person zum Kauf anbietet. Oft geht es dann um das Widerrufsrecht.
Mit dieser Fallgestaltung hat sich nach einem Bericht von Beck-aktuell das OLG Koblenz beschäftigen müssen.
Vertragsart
Zunächst dürfte es sich schlicht um einen Kaufvertrag handeln, wenn das Unternehmen die vorgefertigten Bilder an den Kunden gegen Zahlung von Geld übergeben will.
Wirksamkeit
Fraglich ist dann, ob ein solcher Vertrag unwirksam wäre, wenn der Kunde seine Willenserklärung nach dem Verbraucherschutzrecht widerrufen hätte. Es handelt sich in diesem Fall um einen Außergeschäftsraumvertrag, für welchen ein Widerrufsrecht besteht.
Das Gericht geht davon aus, dass mangels einer entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen läuft.
Ein Ausschluss des
Widerrufsrechts sei auch nicht deshalb gegeben, weil die Bilder zwar auf das
jeweilige Grundstück des Kunden zugeschnitten seien, aber diese bereits ohne Wissen des Kunden vorgefertigt waren und somit derart individualisiert auf das Hausgrundstück
angeboten wurden, dass eine eventuelle spätere Bearbeitung der Luftaufnahmen
nach Kundenwunsch nicht mehr ins Gewicht falle.
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