Heute mal etwas aus dem Strafrecht, obwohl der folgende Sachverhalt natürlich auch zivilrechtliche Auswirkungen haben kann.
Das Landgericht Osnabrück beurteilte den Angriff eines Hundes und die folgende fahrlässige Körperverletzung durch den Hundehalter in strafrechtlicher Hinsicht.
Dabei lag folgender Sachverhalt laut einer Pressemitteilung zugrunde:
„Hintergrund
der Verurteilung war ein Vorfall aus dem Oktober 2019. Dieser ereignete sich
nach den Feststellungen der 5. Kleinen Strafkammer in ihrem gestrigen Urteil
so, dass eine heute 40 Jahre alte Quakenbrückerin mit ihren Einkäufen nach
Hause ging. Dabei kam die Frau an dem Grundstück des Angeklagten in einem
Quakenbrücker Wohngebiet vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit
seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit Ihnen spazieren
zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief
die Hunde umgehend zurück. Doch nur einer von ihnen gehorchte und kehrte zu ihm
zurück, bevor er die Frau erreicht hatte. Der andere Hund lief weiter in
Richtung der Frau und reagierte nicht auf die Anweisungen des Angeklagten. Der
Hund sprang dann in Richtung der Frau, die ihn mithilfe ihrer Einkaufstasche
abwehren wollte. Dabei kam die Frau zu Fall. Durch den Sturz erlitt sie unter
anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden
lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus
zurückzubringen.“
Entscheidung des Gerichts:
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Angeklagte dann, wenn er in einem Wohngebiet mit einem Hund spazieren geht, obwohl dieser nicht aufs Wort hört, diesen vorsorglich anleinen müssen, was er nicht getan hatte.
Ein solches sorgfaltswidriges Verhalten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern könnte.
Auch
die Folge, dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen
und sich verletzten könnten, hätte der Angeklagte aus Sicht der Kammer
vorhersehen können.
Insgesamt ein einfacher Fall, der Anlass gibt, sich einmal näher mit der Fahrlässigkeitstat im Strafrecht auseinanderzusetzen.
Weiterführende Literatur:
Ein Prüfungsschema und entsprechende Übungsfälle
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