Eine unter erfahrenen Studenten/innen schon recht alte Kamelle ist die Unterscheidung zwischen einem Leihvertrag und einem Mietvertrag.
Wer noch nicht weiß, wie man die Leihe von der Miete abgrenzt, sollte weitelesen.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Demgegenüber sieht die Norm des § 535 BGB folgendes vor:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat
die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu
erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten.
Bei der Abgrenzung durch eine Auslegung geht es also darum, ob für die Überlassung der Sache eine Gegenleistung geschuldet wird. Falls nein, kann eine Leihe vorliegen, andernfalls kann ein Mietvertrag gegeben sein.
Mietverträge können selbstverständlich nicht nur über Wohnungen
abgeschlossen werden, sondern insbesondere auch über alle möglichen beweglichen
Sachen. Denkbar wäre es also, dass man etwa seinen Pkw an seinen Freund
verleiht, weil man keine Gegenleistung erwartet. Dann wäre in einer Klausur die
Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit nötig.
Andererseits könnte man vielleicht auch bei
einem Unternehmen ein Auto leihen. Oft wird im allgemeinen Sprachgebrauch der
„Leihwagen“ genommen, wenn man doch einen „Mietwagen“ meint, für dessen
Benutzung man Geld bezahlen muss.
Im Studium ist es wichtig zu wissen, dass in der Schilderung des Sachverhalts gelegentlich derartige laienhafte Formulierungen aufgenommen werden. Wenn eine Person entgeltlich einen Pkw nutzen darf und im Text das Wort „Leihwagen“ fällt, wird dieses in Anführungszeichen gesetzt sein, damit der Bearbeiter erkennen kann, dass hier nicht ein Leihvertrag zugrunde liegt, sondern es sich lediglich um eine Formulierung einer rechtsunkundigen Person handelt.
Das wäre dann einmal eine Ausnahme von
dem Prinzip, dass der Sachverhalt in seiner Schilderung „heilig“ ist.
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