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Dienstag, 12. Januar 2021

Die Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage

 

Die Erledigung des Rechtsstreits zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage wird mit der Klagerücknahme erklärt

Ein juristisches Forum hat wieder einmal Stoff geliefert für eine kurze Erörterung eines zivilprozessualen Problems. Es geht um den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage.

Eine solche Erledigung ist im Rahmen der juristischen Ausbildung von erheblicher Bedeutung.

Ausgangssituation


Man nehme an, der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Beklagten, der aber nicht zahlt, weshalb der Kläger eine Zahlungsklage erhebt. Nach Einreichen der Klageschrift bei Gericht, aber noch vor Zustellung der Klage an den Beklagten zahlt dieser den vollen Betrag an den Kläger.

Wie soll der Kläger nun verfahren?


Früher war der Fall streitig, ob auch eine Erledigung zwischen Anhängigkeit (Einreichung der Klageschrift) und Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift) möglich sei und somit eine Erledigungsfeststellung erfolgen könne.

Dies wurde teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie bejaht, da der Kläger auf die Zustellung der Klageschrift keinen Einfluss habe und es deshalb nicht sachgerecht sei, ihm das Risiko der verzögerten Zustellung aufzubürden.

Heute hat sich dieses Problem erledigt, da seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz in diesem Fall das Gericht bei einer Klagerücknahme über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, §269 III 3 ZPO, wenn der Kläger dies beantragt, § 269 IV 1 ZPO.  Dadurch kann er die Kostentragung vermeiden.

Der Kläger muss also von sich aus tätig werden und die Rücknahme mit dem entsprechenden Kostenantrag erklären, da seine Klage ansonsten durchaus als unbegründet abgewiesen werden könnte.


Zivilprozessrecht im Staatsexamen


Im ersten Staatsexamen wird von den Kandidaten/innen erwartet, dass sie die Grundzüge des Zivilprozesses kennen. Nachdem die Kostenfolge nun ausdrücklich im Gesetz für diesen Spezialfall genannt ist, könnte man sich vorstellen, dass dies etwa im Rahmen einer prozessualen Zusatzfrage am Ende der Klausur abgefragt wird.


Weitere Probleme in diesem Zusammenhang:


Was geschieht bei Erledigung vor Anhängigkeit?

Ist ein Widerruf der bereits erfolgten  Klagerücknahme möglich?

Wenn nein, wie kann der Kläger Ersatz der Verfahrenskosten erlangen?

Kann die Erledigungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden?


Wer sich die Grundzüge der enorm wichtigen Erledigung und die Antworten auf die genannten Fragen näher ansehen will, dem sei mein eBook* „Der Zivilprozess“ empfohlen:


Der Zivilprozess


Hier sind weitere Artikel zum Zivilprozessrecht zu finden


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Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil

Bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften im Zivilprozess ist größte Vorsicht geboten

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Flucht in die Säumnis/Widerklage

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes


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