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Mittwoch, 23. Dezember 2020

Die Abnahme im Kaufvertrag

Allgemein bekannt sein dürfte, dass es zur Fälligkeit des Werklohns im Werkvertragsrecht vom Grundsatz her einer Abnahme durch den Besteller bedarf. Zu dieser Abnahme habe ich vor einigen Jahren bereits einen Beitrag geschrieben. Auch im Kaufrecht gibt es eine Abnahme durch den Käufer.

So bestimmt die Vorschrift des § 433 II BGB:

„Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Wie man sieht, handelt es sich dabei also um eine Pflicht des Käufers.

Nun stellt sich die Frage, um was für eine Pflicht es sich handelt. Soll es eine Hauptleistungspflicht oder lediglich eine Nebenleistungspflicht sein?

Wie so oft wird die Antwort lauten: Es kommt darauf an.

Dem Grundsatz nach liegt nur eine Nebenpflicht vor. Das kann allerdings auch anders sein, wenn die Parteien etwa ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung im Vertrag treffen. Das ist durch die Vertragsfreiheit sicherlich gewährleistet.

Darüber hinaus kann sich die Abnahme aber auch nach einer Auslegung des Kaufvertrags ergeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Verkäufer sehr an einer Abnahme der Sache gelegen hat.

So sind nach der Rechtsprechung die Hauptleistungspflichten im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, weil die Frage, welche Leistungen Hauptleistungen sein sollen, stets von dem Willen der Vertragspartner abhängt.

Gerade im kaufmännischen Verkehr kann man die Abnahmepflicht des Käufers häufig als Hauptpflicht einstufen, wenn der Verkäufer die Ware unbedingt entfernen muss, um Lagerkapazitäten zu erhalten.

Wenn der Käufer die Sache nicht abnimmt, kann er somit in Schuldnerverzug und auch in Annahmeverzug geraten. Sofern die Abnahme lediglich eine Nebenpflicht (und keine synallagmatische, also im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht) darstellt, wird man mit der herrschenden Ansicht ein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach § 323 BGB ablehnen müssen.


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