Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Allgemeinen Schadensrecht klargestellt, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.
Ein interessanter Fall zu der Schadensminderungspflicht und einer Kaskoversicherung.
Dazu die Ausführungen unter Rn. 7 f.:„a) Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt
voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden
abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare
Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern
ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen
Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann
nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und
Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger
Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung
ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von
Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende
Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden
(Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16 mwN).
b) Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung
zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist
unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden
zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung
aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den
Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die
Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz
oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen
einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten
im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als
Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (Senatsurteil vom 18.
Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 17 mwN).“
Dies stellt eine wichtige Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen dar.
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