Ein wichtiges Problem im Schuldrecht ist die kaufrechtliche Nacherfüllung. Dabei sind viele Details zu beachten, sodass man leicht durcheinander geraten kann. Hier sollen kurz ein paar Hinweise zu diesem Problemkreis gemacht werden.
Es geht um die Frist zur Nacherfüllung und die zweite Gelegenheit zur Nachbesserung.
Der Bundesgerichtshof hat vor einiger Zeit in
einer Entscheidung (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.8.2020 - VIII ZR 351/19) gemacht, dass es zum einen für die Angemessenheit
einer Frist zur Nacherfüllung darauf ankommt, ob der Leistungserfolg auch innerhalb der Frist
eintreten kann. Allein die Leistungshandlung reicht dazu nicht aus.
Zum anderen hat das Gericht klargestellt, wann eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt werden muss. Sofern der Käufer gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB den Rücktritt erklären will und dabei die von ihm gesetzte Frist bereits abgelaufen ist, muss er dem Verkäufer nicht noch eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung gewähren.
Zwar findet sich diese Voraussetzung in der Vorschrift des § 440 S. 2 BGB. Dort geht es aber nur darum, dass entweder innerhalb einer gesetzten Frist
oder bei fehlender Fristsetzung die Nacherfüllung zweimal vergeblich
unternommen wurde.
Diese wichtigen Erörterungen finden sich in
den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs:
„Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht
bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die
Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg
eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer
bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung
vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die
erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer
eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt
vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur
dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht
mit einer Fristsetzung verbunden hat.“
Seit dem Jahr 2022 gilt bzgl. der Nachbesserung Folgendes:
Sofern es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB handelt, werden die Voraussetzungen für den Rücktritt seit dem Jahr 2022 sogar noch erleichtert. Nach der Vorschrift des § 475d I Nr. 2 BGB gilt:
Für den Rücktritt muss keine Frist gesetzt werden, wenn
sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt.
Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein
Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a I BGB) kauft. Um einen
Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem
Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer
zum Gegenstand hat.
Damit kann der Käufer sofort nach dem erstem Fehlschlagen der Nachbesserung zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Weiterführende Literatur
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Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden
Die
Nacherfüllung beim Kaufvertrag
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Feinheiten des § 442 I 1 BGB
Der
Verschleiß als Mangel der Kaufsache
Die
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