Als hätte ich es geahnt. Vorgestern schreibe ich einen Beitrag zur Erstattung der angemessenen Vergütung für die Arbeitsleistung bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und heute finde ich in einem Forum einen Fall, in welchem das der Schwerpunkt der Arbeit ist.
Es geht darum, dass ein Passant einen verletzten Hund findet
und zum Tierarzt bringt, der ihn durch eine Operation rettet. Nun wurde der
Eigentümer des Hundes ermittelt und der Tierarzt verlangt von ihm Bezahlung für
die Operation.
Der Fragesteller beginnt sein Gutachten mit der Nennung der Norm des § 970 BGB, also aus dem Recht des Fundes. Das halte ich nicht für sonderlich souverän.
Mal abgesehen davon, dass es beim Fund um andere Fallgestaltung geht, ist doch zuerst mit vertraglichen Ansprüchen zu beginnen. Und hier wäre zunächst an die Zahlung des Dienstlohns für die Behandlung durch den Tierarzt zu denken.
Es liegt weder ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB noch ein Werkvertrag gem. § 631 BGB vor. Ein Tierarzt schließt regelmäßig einen Dienstvertrag ab - außer z.B. bei Erstellung eines Ankaufsgutachtens.
Aber der Passant hatte selbst deutlich
gemacht, dass es sich nicht um seinen Hund handelte und es bestehen auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Eigentümer im Wege der
Stellvertretung verpflichtet hätte.
Der eigentliche Schwerpunkt liegt bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, deren Voraussetzungen ersichtlich vorliegen.
Bei den Aufwendungen ist sodann zu diskutieren, ob der Tierarzt die Bezahlung für
die Operation verlangen kann. Das wäre nach allen drei Ansichten, die ich in
meinem vorigen Beitrag genannt habe, zu bejahen, sodass man den Meinungsstreit
offen lassen kann. Ein Anspruch wäre also gegeben.
Jetzt will der Fragesteller aber auch noch einen Verwendungsersatz
nach
§ 994 I BGB ins Spiel bringen. Wenn man jedoch die berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag bejaht hat, besteht ein Recht zum Besitz und es fehlt schon an
einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Mehr muss man dazu gar nicht sagen.
Gleiches gilt für die ungerechtfertigte Bereicherung, die der Fragesteller gar nicht erwähnt hat. Wenn er aber schon das etwas entfernt liegende EBV anspricht, muss er Farbe bekennen und auch das Bereicherungsrecht nennen.
Eine einzig in Betracht kommende Leistungskondiktion scheidet aber
schon deshalb aus, weil die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einen
Rechtsgrund darstellt. Auch hier muss und darf man keine langen Ausführungen
machen.
Hinsichtlich der letzten beiden Anspruchsgrundlagen würde
ich ausnahmsweise den Vertretern des „Systemverständnisses“ beitreten und sagen,
dass man das System der Anspruchsgrundlagen und wie sie sich zueinander
verhalten, verstanden haben muss.
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