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Dienstag, 9. März 2021

Die Vormerkung in der Klausur

 

Aus der Fundgrube des grenzlosen Internets habe ich wieder feststellen müssen, dass es nach wie vor Studierende gibt, die im Sachenrecht auf Lücke lernen.

Heute geht es um die Behandlung der Vormerkung in der Klausur.


Immobiliarsachenrecht im Jurastudium:


Nun ist insbesondere das Immobiliarsachenrecht alles andere als sexy, aber dennoch muss man sich hier Kenntnisse verschaffen, denn das Sachenrecht gehört zu den Kernbereichen im Jurastudium, die man einfach beherrschen muss.

Die Vormerkung:


Im Recht der unbeweglichen Sachen ist die Vormerkung eine doch recht schwer verständliche Materie, die viele Studenten und Studentinnen abschreckt.

Wie gesagt, habe ich in einem Forum im Internet die Frage einer Person gelesen, die einen Sachverhalt geschildert hat und keine Antwort auf die Frage nach der Sicherung eines Anspruchs im Rahmen eines Grundstückserwerbs fand.

Die Antwort war eigentlich einfach, denn der Sachverhalt hätte leicht gelöst werden können, wenn der Fragesteller die Vormerkung und ihre Sicherungswirkung gekannt hätte.

Die wichtigste Fallgruppe im Recht der Vormerkung ist die Auflassungsvormerkung. Es geht dabei darum, dass der Käufer eines Grundstücks vom Verkäufer eine Sicherung für den Zeitraum bis zu seiner Eintragung als Eigentümer begehrt, denn dieser kann unter Umständen sehr lang sein.

Nach Abschluss des Kaufvertrags ist der Verkäufer nach wie vor Eigentümer und könnte theoretisch anderweitig über das Grundstück verfügen, indem er das Eigentum an einen Dritten überträgt. Diese für den ersten Käufer missliche Situation kann umgangen werden, wenn eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird, die den Käufer vor anderweitigen Verfügungen des Verkäufers schützt.

Wichtig ist dabei, dass die Vormerkung allerdings keine Grundbuchsperre bewirkt. Wer dieses einfache System der Sicherung verstanden hat, kann sich sodann an die gängigen Fälle zum Vormerkungsrecht machen.

Von großer Bedeutung ist dabei, dass man versteht, wie im Gutachten vorgegangen werden muss, um zur Eintragung zu gelangen, wenn der Verkäufer doch an einen anderen übereignet hat.

Dazu hat der Käufer einen Anspruch gegen seinen Verkäufer, der ihm gegenüber gerade nicht unmöglich ist, und er muss sich zudem an den nun eingetragenen Dritten halten, denn er braucht ja dessen Bewilligung, um selbst im Grundbuch eingetragen werden zu können.


Literatur zum Thema:


Die wichtigsten Fallgestaltungen und insb. die Streitfrage, ob die Vermietung eine Verfügung darstellt, vor welcher die Vormerkung schützt, kann man in den Fällen 14 – 19 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Sachenrecht II“ nachlesen:

 

 Juristische Übungsfälle zum Sachenrecht II



Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht zu finden:


Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB


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