Aus der Fundgrube des grenzlosen Internets habe ich wieder feststellen müssen, dass es nach wie vor Studierende gibt, die im Sachenrecht auf Lücke lernen.
Heute geht es um die Behandlung der Vormerkung in der Klausur.
Immobiliarsachenrecht im Jurastudium:
Die Vormerkung:
Im Recht der unbeweglichen Sachen ist die Vormerkung eine doch recht schwer verständliche Materie, die viele Studenten und Studentinnen abschreckt.
Wie gesagt, habe ich in einem Forum im Internet die Frage einer Person gelesen, die einen Sachverhalt geschildert hat und keine Antwort auf die Frage nach der Sicherung eines Anspruchs im Rahmen eines Grundstückserwerbs fand.
Die Antwort war eigentlich einfach, denn der Sachverhalt hätte leicht gelöst werden können, wenn der Fragesteller die Vormerkung und ihre Sicherungswirkung gekannt hätte.
Die wichtigste Fallgruppe im Recht der Vormerkung ist die Auflassungsvormerkung. Es geht dabei darum, dass der Käufer eines Grundstücks vom Verkäufer eine Sicherung für den Zeitraum bis zu seiner Eintragung als Eigentümer begehrt, denn dieser kann unter Umständen sehr lang sein.
Nach Abschluss des
Kaufvertrags ist der Verkäufer nach wie vor Eigentümer und könnte theoretisch
anderweitig über das Grundstück verfügen, indem er das Eigentum an einen
Dritten überträgt. Diese für den ersten Käufer missliche Situation kann umgangen
werden, wenn eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird, die den Käufer vor
anderweitigen Verfügungen des Verkäufers schützt.
Wichtig ist dabei, dass die Vormerkung allerdings keine Grundbuchsperre bewirkt. Wer dieses einfache System der Sicherung verstanden hat, kann sich sodann an die gängigen Fälle zum Vormerkungsrecht machen.
Von großer Bedeutung ist dabei, dass man versteht, wie im Gutachten vorgegangen werden muss, um zur Eintragung zu gelangen, wenn der Verkäufer doch an einen anderen übereignet hat.
Dazu hat der Käufer einen Anspruch gegen seinen Verkäufer, der ihm gegenüber
gerade nicht unmöglich ist, und er muss sich zudem an den nun eingetragenen
Dritten halten, denn er braucht ja dessen Bewilligung, um selbst im Grundbuch
eingetragen werden zu können.
Literatur zum Thema:
Die wichtigsten Fallgestaltungen und insb. die Streitfrage,
ob die Vermietung eine Verfügung darstellt, vor welcher die Vormerkung schützt,
kann man in den Fällen 14 – 19 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Sachenrecht
II“ nachlesen:
Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht zu finden:
Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten
Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht
Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB
* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten
Verkäufen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen