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Sonntag, 18. April 2021

Der Ausschluss des Rücktritts wegen einer unerheblichen Pflichtverletzung, § 323 V 2 BGB

 

Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts und auch im Besonderen Schuldrecht stellt das gesetzliche Rücktrittsrecht ein zentrales Thema in der juristischen Ausbildung dar. In diesem Rahmen werden Detailkenntnisse von den Studierenden verlangt.

In diesem Beitrag geht es um den Ausschluss des  Rücktritts wegen einer unerheblichen Pflichtverletzung, § 323 V 2 BGB.

Ausschluss des Rücktritts:


Ein gelegentlich in Klausuren auftauchender Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V 2 BGB ist dabei anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beurteilen.

Hier der Wortlaut des Gesetzes:

Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Wichtig für die Klausurbearbeitung ist zunächst, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Einwendung handelt, für welche der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast trägt. Insoweit sollte der Ausschluss also in einem Gutachten an sich nur dann diskutiert werden, wenn dies auch problematisch sein könnte (was aber zugegebenermaßen nicht immer ohne weiteres beurteilt werden kann).

Zum Kaufrecht existiert eine höchstrichterliche Rechtsprechung, welche konkretisiert, wann eine unerhebliche Pflichtverletzung im Regelfall gerade nicht vorliegt. Nämlich dann, wenn die Parteien des Kaufvertrags die Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben und diese Beschaffenheit im Folgenden nicht vorliegt oder wenn der Verkäufer arglistig handelte.

In solchen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mangel (und damit die Pflichtverletzung) erheblich ist.

Mit den Worten des Gerichts (BGH,Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18, Rn. 53):

„d) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass die Felgen der Winterräder für das verkaufte Fahrzeug nicht zugelassen seien, stelle einen geringfügigen Mangel und damit eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, so dass ein Rücktritt ausgeschlossen sei.

aa) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Auch im Falle eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers ist in aller Regel eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung zu verneinen (BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 11 ff.).“


Weiterführende Literatur:


Im Bereich des Rücktrittsrechts gibt es eine Vielzahl an Problemen, die man kennen sollte. Zum Lernen verweise ich auf die Übungsfälle Nr. 18 – 22 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT“


 Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT


und auf die im gesamten Buch verteilten Probleme im Rahmen des Rücktritts beim Kaufvertrag im eBook* „Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht“


 Juristische Übungsfälle zum Kaufrecht“

 



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