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Freitag, 16. April 2021

Der Rücktritt vom Versuch und der Rücktrittshorizont – in dubio pro reo

 

Noch ganz am Anfang der juristischen Ausbildung muss man sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigen. In diesem Bereich gibt es zahlreiche examensträchtige Probleme, die man für das Staatsexamen kennen sollte.

Ein solches Problem ist der Rücktritt vom Versuch und der Rücktrittshorizont unter Einbeziehung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

Sehr wichtig ist dabei der Versuch eines Delikts, wobei sich immer wieder die Frage stellt, ob der Täter strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist.

Die wichtige Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch in § 24 StGB lautet:

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Zunächst einmal darf man den Rücktritt nicht mit einer tätigen Reue verwechseln, die insbesondere bei bestimmten Gefährdungsdelikten eingreifen kann. Der Rücktritt stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar und wirkt nur für den Zurücktretenden.

Nachdem man in der Prüfung festgestellt hat, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, muss man unterscheiden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt, um die erforderliche Rücktrittsleistung ermitteln zu können. Der unbeendete Versuch hat dabei erleichterte Rücktrittsvoraussetzungen.

Insbesondere die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein zunächst beendeter Versuch wieder in einen unbeendeten Versuch umgewandelt werden kann. Dann müsste der Täter gleich nach der letzten Ausführungshandlung die Erkenntnis haben, dass er - anders als nach seiner ersten Einschätzung - noch nicht alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan hat.

Nach der Rechtsprechung (BGH StV 2020, 83) soll auch der Grundsatz in dubio pro reo gelten, wenn das Gericht feststellt, ob der Täter insbesondere im Anschluss an die Tötungshandlung doch noch darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Dann könne man zum Ergebnis kommen, dass ein unbeendeter Versuch vorliege.

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