Noch ganz am Anfang der juristischen Ausbildung muss man sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigen. In diesem Bereich gibt es zahlreiche examensträchtige Probleme, die man für das Staatsexamen kennen sollte.
Ein solches Problem ist der Rücktritt vom Versuch und der Rücktrittshorizont unter Einbeziehung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Sehr wichtig ist dabei der Versuch eines Delikts, wobei sich immer wieder die Frage stellt, ob der Täter strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist.Die wichtige Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch in § 24 StGB lautet:
(1)
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der
Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des
Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2)
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer
freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu
verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem
früheren Tatbeitrag begangen wird.
Zunächst einmal darf man den Rücktritt nicht mit einer
tätigen Reue verwechseln, die insbesondere bei bestimmten Gefährdungsdelikten
eingreifen kann. Der Rücktritt stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund
dar und wirkt nur für den Zurücktretenden.
Nachdem man in der Prüfung festgestellt hat, dass kein
fehlgeschlagener Versuch vorliegt, muss man unterscheiden, ob es sich um einen
beendeten oder unbeendeten Versuch handelt, um die erforderliche Rücktrittsleistung
ermitteln zu können. Der unbeendete Versuch hat dabei erleichterte
Rücktrittsvoraussetzungen.
Insbesondere die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein
zunächst beendeter Versuch wieder in einen unbeendeten Versuch umgewandelt
werden kann. Dann müsste der Täter gleich nach der letzten Ausführungshandlung die
Erkenntnis haben, dass er - anders als nach seiner ersten Einschätzung - noch
nicht alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan hat.
Nach der Rechtsprechung (BGH StV 2020, 83) soll auch der
Grundsatz in dubio pro reo gelten, wenn das Gericht feststellt, ob der Täter insbesondere
im Anschluss an die Tötungshandlung doch noch darauf vertraut hat, dass der
Erfolg nicht eintreten werde. Dann könne man zum Ergebnis kommen, dass ein
unbeendeter Versuch vorliege.
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