Im Bereicherungsrecht gibt es einige Fallkonstellationen, die immer wieder in Prüfungen abgefragt werden. Dazu gehört zweifelsfrei die Verfügung eines Nichtberechtigten.
Dazu muss man Detailkenntnisse bei der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Im Folgenden soll deshalb der Bereicherungsausgleich genauer betrachtet werden.
Anspruchsgrundlagen
Ausgleich nach dem Bereicherungsrecht
Der Schwerpunkt dürfte allerdings auf der Prüfung der Norm des § 816 I 1 BGB liegen.
Deren Wortlaut sieht insofern vor:
Trifft
ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem
Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe
des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.
In diesem Zusammenhang sind viele kleinere Einzelprobleme zu beachten. Hier soll es nur um die Rechtsfolgen des Anspruchs gehen.
Worauf ist der Anspruch also gerichtet?
Man nehme an, der Verfügende hat eine Sache an einen Dritten wirksam veräußert und dafür einen hohen Kaufpreis erhalten. Nun will der ursprüngliche Eigentümer Zugriff auf diesen Erlös nehmen, denn dieser ist höher als der objektive Marktwert der Sache.
Dazu gibt es unterschiedliche Ansichten in der
Literatur und Rechtsprechung, die man auch im Gutachten ansprechen muss.
Nach einer Ansicht sei der Verfügende lediglich verpflichtet, den objektiven Wert der Sache herauszugeben, da nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt worden sei, die dem objektiven Wert des Gegenstandes entspreche, wobei dem Verfügenden wegen seiner Geschäftstüchtigkeit der Mehrerlös gebühre.
Demgegenüber nimmt die herrschende Meinung an, es sei der
tatsächlich erzielte Erlös herauszugeben, da dies dem Wortlaut der Vorschrift
des § 816 I 1 BGB entspreche, nämlich sei das „Erlangte“ geschuldet.
Wie man sich dann letztlich entscheidet, ist nicht wichtig. Man muss nur das Problem kennen und diskutieren.
Gerade bei solchen Standardkonstellationen erwartet der/die Korrektor/in eine genaue Vorgehensweise und das Abhandeln aller Einzelprobleme.
Erstellung eines Gutachtens
Hier ist nicht nur innerhalb der Vorschrift des § 816 I 1 BGB einiges an Kenntnissen nötig, sondern das gesamte Gutachten umfasst eine Vielzahl an Anspruchsgrundlagen, die man zwingend diskutieren muss, was leider oft übersehen wird. Wer in einem derartigen Fall nur das Bereicherungsrecht prüft (und sollte das auch gut erfolgt sein), wird über eine mittelmäßige Note nicht hinauskommen.
Deshalb sollte man sich einmal vertieft mit anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen beschäftigen, die man schnell übersieht.
Literatur dazu:
Einen
solchen Fall mit der Beteiligung eines beschränkt Geschäftsfähigen kann man in meinem
eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II“ in Fall Nr. 17 nachlesen:
Hier sind einige Artikel zum Sachenrecht zu finden, die ebenso von Interess sein könnten:
Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten
Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht
Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB
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