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Dienstag, 20. April 2021

Die Verfügung eines Nichtberechtigten

 

Im Bereicherungsrecht gibt es einige Fallkonstellationen, die immer wieder in Prüfungen abgefragt werden. Dazu gehört zweifelsfrei die Verfügung eines Nichtberechtigten.

Dazu muss man Detailkenntnisse bei der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Im Folgenden soll deshalb der Bereicherungsausgleich genauer betrachtet werden.


Anspruchsgrundlagen


Sofern ein Fall bearbeitet werden muss, in welchem ein Nichtberechtigter etwa über das fremde Eigentum verfügt, kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die im Gutachten ausführlich zu erörtern sind.

Oft muss auch untersucht werden, ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder etwa Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegen.

Ausgleich nach dem Bereicherungsrecht


Der Schwerpunkt dürfte allerdings auf der Prüfung der Norm des § 816 I 1 BGB liegen.

Deren Wortlaut sieht insofern vor:

Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.

In diesem Zusammenhang sind viele kleinere Einzelprobleme zu beachten. Hier soll es nur um die Rechtsfolgen des Anspruchs gehen.


Worauf ist der Anspruch also gerichtet?


Man nehme an, der Verfügende hat eine Sache an einen Dritten wirksam veräußert und dafür einen hohen Kaufpreis erhalten. Nun will der ursprüngliche Eigentümer Zugriff auf diesen Erlös nehmen, denn dieser ist höher als der objektive Marktwert der Sache.

Dazu gibt es unterschiedliche Ansichten in der Literatur und Rechtsprechung, die man auch im Gutachten ansprechen muss.

Nach einer Ansicht sei der Verfügende lediglich verpflichtet, den objektiven Wert der Sache herauszugeben, da nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt worden sei, die dem objektiven Wert des Gegenstandes entspreche, wobei dem Verfügenden wegen seiner Geschäftstüchtigkeit der Mehrerlös gebühre.

Demgegenüber nimmt die herrschende Meinung an, es sei der tatsächlich erzielte Erlös herauszugeben, da dies dem Wortlaut der Vorschrift des § 816 I 1 BGB entspreche, nämlich sei das „Erlangte“ geschuldet.

Wie man sich dann letztlich entscheidet, ist nicht wichtig. Man muss nur das Problem kennen und diskutieren.

Gerade bei solchen Standardkonstellationen erwartet der/die Korrektor/in eine genaue Vorgehensweise und das Abhandeln aller Einzelprobleme.


Erstellung eines Gutachtens


Hier ist nicht nur innerhalb der Vorschrift des § 816 I 1 BGB einiges an Kenntnissen nötig, sondern das gesamte Gutachten umfasst eine Vielzahl an Anspruchsgrundlagen, die man zwingend diskutieren muss, was leider oft übersehen wird. Wer in einem derartigen Fall nur das Bereicherungsrecht prüft (und sollte das auch gut erfolgt sein), wird über eine mittelmäßige Note nicht hinauskommen.

Deshalb sollte man sich einmal vertieft mit anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen beschäftigen, die man schnell übersieht.


Literatur dazu:


Einen solchen Fall mit der Beteiligung eines beschränkt Geschäftsfähigen kann man in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II“ in Fall Nr. 17 nachlesen:

 

Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II


Hier sind einige Artikel zum Sachenrecht zu finden, die ebenso von Interess sein könnten:


Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB



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