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Samstag, 3. April 2021

Der Zugang einer Willenserklärung und der Erklärungsbote

 

Im Bereich des Allgemeinen Teils des BGB gibt es viele Detailprobleme, die einen leicht überfordern können. Gerade der Zugang einer Willenserklärung stellt sich oft als schwierig dar. Das gilt insbesondere bei Einschaltung eines Erklärungsboten.


Erklärungsbote


Wenn sich der Erklärende zur Übermittlung einer Willenserklärung eines Erklärungsboten bedient, trägt er das Risiko der fehlenden oder falschen oder verspäteten Übermittlung. Dieses Problem war wieder einmal in einem juristischen Forum zu finden.

Es ging um folgendes Beispiel


Der V will dem K ein Angebot zum Verkauf eines Pkw machen. An der Tür des K trifft er den Handwerker H, dem er mündlich das Angebot mit dem Auftrag der Weiterleitung an den K macht. Das Angebot soll bis Freitag befristet sein. Der H übermittelt aber die Erklärung erst am Samstag. Nun will der K das Angebot annehmen.


Empfangsbedürftige Willenserklärung


Als erstes muss man feststellen, dass es um eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht. Diesen Schritt sollte man nicht auslassen.


Unter Abwesenden


Dann muss also ein Zugang erfolgen. Nachdem der V nicht unmittelbar mit dem K kommuniziert, handelt es sich um eine Erklärung unter Abwesenden. Auch dieser Schritt muss zwingend eingehalten werden.

Hier ist der Zugang bei einem Empfangsboten gegeben, wenn nach regelmäßigem Verlauf mit der Weitergabe an den Empfänger zu rechnen ist. Das gilt aber nur für solche Personen, die zur Entgegennahme ermächtigt worden sind oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und zur Übermittlung an den Empfänger geeignet und bereit sind.

Beispiel: Ein Handwerker im Haus fällt nicht darunter.

Also war der H in dem Beispiel ein Erklärungsbote des V.

Bei Einschalten eines Erklärungsboten trägt der V nun das Risiko, dass seine Erklärung nicht rechtzeitig zugeht.

In dem besagten Forum wollte der Fragesteller nun eine Zugangsfiktion annehmen, denn der V trage ja das Risiko und müsse dann auch irgendwie die Nachteile des Vertrags tragen. Das ist freilich nicht vertretbar.

Es geht bei dem Risiko nicht um das Geschäft, welches mit der Willenserklärung zustande gebracht werden soll, denn dieses kann einmal für den einen und ein anderes Mal für den anderen vorteilhaft sein, sondern nur um den Zugang dieser Erklärung.

Wenn der V selbst eine Annahmefrist gesetzt hat und es nicht schafft, sein Angebot innerhalb der Frist bei K zugehen zu lassen, dann trägt er das Risiko der Unwirksamkeit seiner Erklärung. Das bedeutet, dass sein Angebot im Beispiel nicht mehr angenommen werden kann.

Eine weitere „Bestrafung“ durch eine Zugangsfiktion wäre hier völlig verfehlt und lässt sich auch nicht mit dem Gesetz begründen. Vielmehr kann der K nun seinerseits wieder ein Angebot machen, auf welches der V reagieren kann.


Weiterführende Literatur


Genau dieses Problem kann man in Fall Nr. 2 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum BGB AT“ nachlesen.

 

Juristische Übungsfälle zum BGB AT



Hier ist ein weiterer Artikel zum Zugang zu finden


Zugang einer Willenserklärung in der Form einer E-Mail


Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden


Die falsche Preisauszeichnung im Selbstbedienungsladen

Vertragsschluss an der Tankstelle

Das Schweigen im Rechtsverkehr und das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt

Wissenszurechnung nach § 166 BGB



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