Heute geht es um das Sachenrecht, welches zum Kernbereich der juristischen Ausbildung gehört. Hier gibt es Klassiker, die man unbedingt kennen muss, um ein Gutachten erfolgreich erstellen zu können.
Es geht um die Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten.
Im Recht der beweglichen Sachen wird in Klausuren oft der Erwerb vom Nichtberechtigten geprüft. Hier muss man unter anderem die Gutgläubigkeit des Erwerbers näher darstellen.Was bedeutet es konkret, wenn jemand gut- oder bösgläubig ist?
Die Gutgläubigkeit ist bei demjenigen
gegeben, der daran glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist, und dem insoweit
auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Im Gegensatz dazu ist gem. § 932 II BGB nicht in gutem Glauben, wer entweder weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, oder wem dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Grob fahrlässige Unkenntnis von
der Nichtberechtigung ist gegeben, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt
nach den gesamten Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlich großem Maß verletzt
hat, wobei auch dasjenige ungeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem
hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit des § 276 I BGB muss hier
also erheblich überstiegen worden sein.
Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, das somit eine gesetzliche Vermutung für die Gutgläubigkeit besteht. Das ist insbesondere dann wichtig in der Klausur, wenn sich dazu keine näheren Angaben finden.
Ein weiterer wichtiger Unterpunkt in
diesem Zusammenhang ist, dass die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB nur den guten
Glauben an das Eigentum schützen.
Abweichungen sind hier allerdings im Handelsrecht zu finden, wo es tatsächlich
einen gutgläubigen Erwerb gibt, wenn man an die Befugnis des Veräußerers oder Vierpfünders
glaubt, über die Sache für den Eigentümer verfügen dürfen.
Siehe dazu die Vorschrift des § 366 I HGB:
Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe
seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute
Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die
Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
Mit Regelmäßigkeit geht es in solchen
Fällen in Prüfungsaufgaben um den Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten
Pkw. Kraftfahrzeuge sind nun einmal ein sehr beliebter Gegenstand im
juristischen Staatsexamen.
In diesem Zusammenhang sollte man wissen,
dass man dann sehr schnell als nicht gutgläubig angesehen wird, wenn man sich
entweder keine oder auf einen fremden Namen lautende
Kfz-Zulassungsbescheinigung II aushändigen lässt und dann auch keine
Nachforschungen anstellt (wobei auch hier wieder Ausnahmen beim Erwerb von
einem Gebrauchtwagenhändler existieren!).
Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn
man ein Kraftfahrzeug ohne Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs erwirbt.
Es lohnt sich, wenn man die vielen kleinen
Einzelprobleme beim Erwerb vom Nichtberechtigten im Rahmen der Gutgläubigkeit
einmal genauer durcharbeitet. Dabei geht es regelmäßig um die einschlägigen
Fragen, die man in vielen Büchern zum Sachenrecht nachlesen kann. Denn wer hier
Fehler macht, kommt bei der Lösung zwangsläufig auf die falsche Spur.
In meinem eBook* „Juristische Übungsfälle
zum Sachenrecht I“ habe ich mehrere Fälle zum gutgläubigen Erwerb des
Eigentums, Pfandrechts und Anwartschaftsrechts gutachterlich dargestellt. Wer
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