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Montag, 23. August 2021

Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

 

Heute geht es um das Sachenrecht, welches zum Kernbereich der juristischen Ausbildung gehört. Hier gibt es Klassiker, die man unbedingt kennen muss, um ein Gutachten erfolgreich erstellen zu können.

Es geht um die Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten.

Im Recht der beweglichen Sachen wird in Klausuren oft der Erwerb vom Nichtberechtigten geprüft. Hier muss man unter anderem die Gutgläubigkeit des Erwerbers näher darstellen.

Was bedeutet es konkret, wenn jemand gut- oder bösgläubig ist?

Die Gutgläubigkeit ist bei demjenigen gegeben, der daran glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist, und dem insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Im Gegensatz dazu ist gem. § 932 II BGB nicht in gutem Glauben, wer entweder weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, oder wem dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung ist gegeben, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlich großem Maß verletzt hat, wobei auch dasjenige ungeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit des § 276 I BGB muss hier also erheblich überstiegen worden sein.

Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, das somit eine gesetzliche Vermutung für die Gutgläubigkeit besteht. Das ist insbesondere dann wichtig in der Klausur, wenn sich dazu keine näheren Angaben finden.

Ein weiterer wichtiger Unterpunkt in diesem Zusammenhang ist, dass die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB nur den guten Glauben an das Eigentum schützen. Abweichungen sind hier allerdings im Handelsrecht zu finden, wo es tatsächlich einen gutgläubigen Erwerb gibt, wenn man an die Befugnis des Veräußerers oder Vierpfünders glaubt, über die Sache für den Eigentümer verfügen dürfen.

Siehe dazu die Vorschrift des § 366 I HGB:

Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

Mit Regelmäßigkeit geht es in solchen Fällen in Prüfungsaufgaben um den Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Pkw. Kraftfahrzeuge sind nun einmal ein sehr beliebter Gegenstand im juristischen Staatsexamen.

In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass man dann sehr schnell als nicht gutgläubig angesehen wird, wenn man sich entweder keine oder auf einen fremden Namen lautende Kfz-Zulassungsbescheinigung II aushändigen lässt und dann auch keine Nachforschungen anstellt (wobei auch hier wieder Ausnahmen beim Erwerb von einem Gebrauchtwagenhändler existieren!).

Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn man ein Kraftfahrzeug ohne Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs erwirbt.

Es lohnt sich, wenn man die vielen kleinen Einzelprobleme beim Erwerb vom Nichtberechtigten im Rahmen der Gutgläubigkeit einmal genauer durcharbeitet. Dabei geht es regelmäßig um die einschlägigen Fragen, die man in vielen Büchern zum Sachenrecht nachlesen kann. Denn wer hier Fehler macht, kommt bei der Lösung zwangsläufig auf die falsche Spur.

In meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Sachenrecht I“ habe ich mehrere Fälle zum gutgläubigen Erwerb des Eigentums, Pfandrechts und Anwartschaftsrechts gutachterlich dargestellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:

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