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Montag, 30. August 2021

Echter Vertrag zugunsten Dritter

Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts findet sich eine etwas kompliziertere Situation bei der Beteiligung von drei Personen an einem Schuldverhältnis, wenn es um das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter geht.

Man muss hier im Einzelfall durch Auslegung des Vertrages ermitteln, ob es sich um einen echten oder ein unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Das ist nicht immer einfach.

Im Rahmen der Auslegung sind nach § 328 II BGB die gesamten Umstände des Vertrages und dessen Zweck zu berücksichtigen.

Konkrete Auslegungsregeln sind zudem in §§ 329 und 330 BGB zu finden.

Entscheidend ist dabei, welchen Zweck die Vereinbarung nach den Vorstellungen redlicher, mit den allgemeinen Verkehrssitten vertrauter Parteien haben soll. Man muss also feststellen, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben sollte.

-- Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt nur der Dritte ein eigenes Recht, die Leistung zu fordern.

-- Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt lediglich der Gläubiger das Recht, vom Schuldner die Leistung an den Dritten zu verlangen.

Wichtig ist, dass beim echten Vertrag zugunsten Dritter durch die Vertragsvereinbarung der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten kann, §§ 362 II185 BGB. Das kann in einer Klausur von entscheidender Bedeutung sein.

Zu unterscheiden sind folgende Verhältnisse der Parteien:

Deckungsverhältnis = Vertrag zwischen Schuldner (Versprechender) und Versprechensempfänger (Gläubiger)

Valuta- oder Zuwendungsverhältnis = Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem

Vollzugsverhältnis = Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem

Wenn man diese verschiedenen Beziehungen auseinanderhält, sollte die Situation eigentlich klar werden.

Ein ganz besonders wichtiges Problem, das immer wieder in Klausuren auftaucht, ist die Frage, ob der Versprechende eine Einwendung gegen den Dritten geltend machen kann.

Dies ist insbesondere im Reiserecht eine regelmäßig zu erörternde Fallgestaltung, die man ohne Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht lösen kann.

Wer sehen will, wie man die Einrede nach §334 BGB im Gutachten diskutiert, kann dies in Fall Nr. 31 meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT“ nachlesen:

 

 

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