Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts findet sich eine etwas kompliziertere Situation bei der Beteiligung von drei Personen an einem Schuldverhältnis, wenn es um das Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter geht.
Man muss hier im Einzelfall durch Auslegung des Vertrages ermitteln, ob es sich um einen echten oder ein unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Das ist nicht immer einfach.Im Rahmen der Auslegung sind nach § 328 II BGB die gesamten Umstände des Vertrages und dessen Zweck zu berücksichtigen.
Konkrete Auslegungsregeln sind zudem in §§ 329 und 330 BGB zu finden.
Entscheidend ist dabei, welchen Zweck die Vereinbarung
nach den Vorstellungen redlicher, mit den allgemeinen Verkehrssitten vertrauter
Parteien haben soll. Man muss also feststellen, ob der Dritte ein eigenes
Forderungsrecht erwerben sollte.
-- Beim echten
Vertrag zugunsten Dritter erwirbt nur der Dritte ein eigenes Recht, die
Leistung zu fordern.
-- Beim unechten
Vertrag zugunsten Dritter erwirbt lediglich der Gläubiger das Recht, vom
Schuldner die Leistung an den Dritten zu verlangen.
Wichtig ist, dass beim echten Vertrag zugunsten
Dritter durch die Vertragsvereinbarung der Schuldner mit befreiender Wirkung an
den Dritten leisten kann, §§ 362 II, 185 BGB. Das kann in einer Klausur von entscheidender Bedeutung sein.
Zu unterscheiden sind folgende Verhältnisse der
Parteien:
Deckungsverhältnis = Vertrag
zwischen Schuldner (Versprechender) und Versprechensempfänger (Gläubiger)
Valuta- oder Zuwendungsverhältnis
= Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem
Vollzugsverhältnis = Verhältnis
zwischen Schuldner und Drittem
Wenn man diese verschiedenen Beziehungen
auseinanderhält, sollte die Situation eigentlich klar werden.
Ein ganz besonders wichtiges Problem, das immer wieder in Klausuren auftaucht, ist die Frage, ob der Versprechende eine Einwendung gegen den Dritten geltend machen kann.
Dies ist insbesondere im Reiserecht eine
regelmäßig zu erörternde Fallgestaltung, die man ohne Kenntnis der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht lösen kann.
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